Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller nicht gehindert sei, seine Rechte ohne Anwalt wahrzunehmen, und die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten erkennen lasse. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung für Verfassungsbeschwerde abgelehnt mangels Erforderlichkeit und fehlender Erfolgsaussichten
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Antragsteller ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts seine Rechte nicht angemessen wahrnehmen kann.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nur zu gewähren, wenn die Kenntnis und Durchsetzung verfahrensrechtlicher oder fachlicher Anforderungen die rechtliche Selbstvertretung unzumutbar machen.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde offensichtlich keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet, insbesondere weil eine Grundrechtsverletzung nicht ersichtlich ist.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist der Maßstab des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend heranzuziehen und eine offensichtlich aussichtslose Rechtsverfolgung abzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 28. Juli 2022, Az: B 4 AS 30/22 C, Beschluss
vorgehend BSG, 1. Juni 2022, Az: B 4 AS 42/22 BH, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Januar 2022, Az: L 21 AS 559/21, Urteil
vorgehend SG Münster, 17. März 2021, Az: S 11 AS 337/20, Gerichtsbescheid
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen. Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 92, 122 <123>) sind nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.