Kammerentscheidung: Zulassung eines Lehrbeauftragten an einer Hochschule als Beistand im Verfassungsbeschwerdeverfahren (§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG) - Begriff des "Rechtslehrers" iSd § 22 Abs 1 S1 Als 2 BVerfGG umfasst lediglich Hochschulprofessoren und ihnen weitgehend vergleichbare Personen, nicht aber Lehrbeauftragte
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung ihres Sohnes als Bevollmächtigten bzw. hilfsweise als Beistand in einer Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG stellte fest, dass der Begriff »Rechtslehrer« des § 22 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BVerfGG nur Hochschulprofessoren und ihnen vergleichbare Personen umfasst, nicht aber Lehrbeauftragte. Dem Hilfsantrag auf Zulassung als Beistand wurde stattgegeben, da die Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig war.
Ausgang: Zulassung als Bevollmächtigter verneint; Hilfsantrag auf Zulassung als Beistand nach §22 Abs.1 S.4 BVerfGG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des ‚Rechtslehrers‘ im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BVerfGG umfasst nur Hochschulprofessoren und ihnen weitgehend vergleichbare Personen, nicht jedoch Lehrbeauftragte.
Lehrbeauftragte, die aufgrund zeitlich befristeter Verträge thematisch vorgeschriebene Lehrinhalte vermitteln, erfüllen nicht die Stellung eines Hochschullehrers iSd § 22 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BVerfGG.
Die Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 S. 4 BVerfGG liegt im Ermessen des Bundesverfassungsgerichts und kann erfolgen, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist.
Objektive Sachdienlichkeit und subjektive Notwendigkeit sind insbesondere gegeben, wenn die beizuordnende Person über hinreichende juristische Qualifikation verfügt und die Beschwerdeführende ein nachvollziehbares Bedürfnis (z. B. familiär oder gesundheitlich) darlegt.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 12. Juni 2015, Az: B 1 KR 26/15 B, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 26. Februar 2015, Az: L 1 KR 393/14, Beschluss
vorgehend SG Hannover, 18. September 2014, Az: S 2 KR 811/13, Gerichtsbescheid
Tenor
Der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr O..., wird als Beistand der Beschwerdeführerin zugelassen.
Gründe
Nachdem der Sohn der Beschwerdeführerin sie im Verfahren nicht als Bevollmächtigter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vertreten kann, war er auf ihren für diesen Fall hilfsweise gestellten Antrag als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zuzulassen.
Der Sohn der Beschwerdeführerin war Verwaltungsrichter und ist zur Zeit im juristischen Dienst eines Landtags tätig. Daneben unterrichtet er im Rahmen eines Lehrauftrags an einer wissenschaftlichen Hochschule.
Er gehört als Lehrbeauftragter an einer Hochschule nicht zum Kreis der möglichen Bevollmächtigten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Vorschrift verlangt zur Sicherung der fachlichen Qualität eines Bevollmächtigten sowohl die Stellung als Hochschullehrer als auch die Befähigung zum Richteramt. Letztere soll die Vertrautheit mit dem deutschen Recht sicherstellen (vgl. BTDrucks 17/3356, S. 19). Mit der vom Gesetz zusätzlich verlangten Stellung eines Hochschullehrers verbindet sich ersichtlich eine darüber hinausgehende Qualifikationserwartung, so dass der Kreis der Rechtslehrer im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BVerfGG auf Hochschulprofessoren und ihnen weitgehend vergleichbare Personen zu beschränken ist. Lehrbeauftragte werden dagegen nicht erfasst, denn sie vermitteln aufgrund eines zeitlich beschränkten Vertrages allein thematisch von der Hochschule vorgeschriebene Lehrinhalte.
Nach dem Hilfsantrag war er aber als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zuzulassen. Eine Zulassung, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kann erfolgen, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Angesichts seiner bisherigen und gegenwärtigen Tätigkeiten kann bei dem Sohn der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass er ihr juristisch qualifiziert vor dem Bundesverfassungsgericht beistehen kann. Auch besteht für sie, da es um Gesundheitsfragen geht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2007 - 1 BvR 2971/06 -, juris), ein nachvollziehbares Bedürfnis, aus familiärer Beziehung gerade auf ihn als Beistand zurückzugreifen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.