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BVerfG·1 BvR 1866/17·09.05.2018

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen hat. Das Gericht sah keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und keine erkennbaren Verstöße gegen die Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 GG). Zur Begründung verweist das BVerfG auf die parallel getroffene Entscheidung 1 BvR 1884/17 und nimmt von einer ausführlichen Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; keine Anhaltspunkte für Verletzung des effektiven Rechtsschutzes oder des Gleichberechtigungsgebots; Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die vorgetragenen Darlegungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte ergeben.

2

Zur Substantiierung eines Verstoßes gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sind konkrete und entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptungen erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Behauptungen über Verstöße gegen das Gleichberechtigungsgebot (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG) müssen durch tatbestandliche Anhaltspunkte belegt werden, damit sie zur Zulassung der Verfassungsbeschwerde führen können.

4

Das Bundesverfassungsgericht kann in parallel gelagerten Verfahren auf eine andere Entscheidung verweisen und nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG§ Art. 3 Abs. 2 GG§ Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 6. Juli 2017, Az: IV ZR 32/16, Beschluss

vorgehend BGH, 18. April 2017, Az: IV ZR 32/16, Beschluss

vorgehend OLG Karlsruhe, 14. Januar 2016, Az: 12 U 88/15, Urteil

vorgehend LG Karlsruhe, 22. Mai 2015, Az: 6 O 12/14, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor; eine Verletzung des Gebots der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) ist aus den Darlegungen hier jedenfalls nicht erkennbar.

2

Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.