Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen hat. Das Gericht sah keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und keine erkennbaren Verstöße gegen die Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 GG). Zur Begründung verweist das BVerfG auf die parallel getroffene Entscheidung 1 BvR 1884/17 und nimmt von einer ausführlichen Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ab. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; keine Anhaltspunkte für Verletzung des effektiven Rechtsschutzes oder des Gleichberechtigungsgebots; Entscheidung unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die vorgetragenen Darlegungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte ergeben.
Zur Substantiierung eines Verstoßes gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sind konkrete und entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptungen erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht.
Behauptungen über Verstöße gegen das Gleichberechtigungsgebot (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG) müssen durch tatbestandliche Anhaltspunkte belegt werden, damit sie zur Zulassung der Verfassungsbeschwerde führen können.
Das Bundesverfassungsgericht kann in parallel gelagerten Verfahren auf eine andere Entscheidung verweisen und nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. Juli 2017, Az: IV ZR 32/16, Beschluss
vorgehend BGH, 18. April 2017, Az: IV ZR 32/16, Beschluss
vorgehend OLG Karlsruhe, 14. Januar 2016, Az: 12 U 88/15, Urteil
vorgehend LG Karlsruhe, 22. Mai 2015, Az: 6 O 12/14, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor; eine Verletzung des Gebots der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) ist aus den Darlegungen hier jedenfalls nicht erkennbar.
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.