Nichtannahmebeschluss: Aufgrund erheblicher Begründungsmängel unzulässige Verfassungsbeschwerde - unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung, materiellem Recht (§ 33 Abs 1 SGB V <juris: SGB 5>) sowie gerügtem Grundrecht
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und erklärt sie als unzulässig wegen erheblicher Begründungsmängel. Der Beschwerdeführer hat sich nicht substantiiert mit der Begründung des Bundessozialgerichts und der einschlägigen Norm (§ 33 Abs. 1 SGB V) auseinandergesetzt. Es fehlt eine verfassungsrechtliche Darstellung, inwiefern Art. 3 Abs. 3 GG verletzt sein soll. Die Nichtannahme ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen erheblicher Begründungsmängel (Nichtannahmebeschluss)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht und der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzt und hinreichend substantiiert darlegt, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint.
Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf sie in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung.
Unsubstantiierte Behauptungen verfassungsrechtlicher Verletzungen und das Ausbleiben einer Auseinandersetzung mit den zentralen Feststellungen des Vorgerichts begründen erhebliche Begründungsmängel und führen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.
Die bloße Rüge, eine Auslegung einfachen Rechts verstoße gegen das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot, genügt nicht; es ist darzulegen, in welcher Weise die Auslegung mit den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsanforderungen kollidiert.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 21. März 2013, Az: B 3 KR 3/12 R, Urteil
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, denn es bestehen erhebliche Begründungsmängel.
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.
Die Verfassungsbeschwerde enthält lediglich unsubstantiierte Ausführungen zu den behaupteten Grundrechtsverletzungen. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den ausführlichen Gründen der angefochtenen Entscheidung noch mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht in der gebotenen Weise auseinander. Auf die Feststellungen des Bundessozialgerichts, die normale Laufprothese ermögliche bereits sportliche Betätigungen in nennenswertem Umfang, während die Sportprothese für den Alltagsgebrauch keinen Gebrauchsvorteil biete, geht er ebenso wenig ein wie auf die zentrale gesetzliche Regelung des § 33 Abs. 1 SGB V, namentlich die Frage, ob die Sportprothese zum Behinderungsausgleich "erforderlich" ist. Auch eine verfassungsrechtliche Argumentation erfolgt nicht. Soweit das Bundessozialgericht ausführt, die begehrte Sportprothese diene nur der sportlichen Betätigung in der Freizeit, so dass ein Versorgungsziel verfolgt werde, für das die Krankenkassen nicht aufzukommen haben, weil die Ermöglichung sportlicher Aktivitäten grundsätzlich nur dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hilfsmittelversorgung falle, wenn es dabei zugleich um die Gewährleistung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens gehe, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwieweit diese Auslegung des § 33 Abs. 1 SGB V gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßen könnte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.