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BVerfG·1 BvR 1819/15·10.09.2015

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde in einem Kammerbeschluss ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Die Entscheidung enthält keine inhaltliche Würdigung der materiellen Verfassungsrüge. Damit besteht keine Präjudizwirkung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss als unanfechtbarer Kammerbeschluss

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts, mit dem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, enthält keine Entscheidung über die materielle Begründetheit der Beschwerde.

2

Kammerbeschlüsse ohne Begründung begründen keine Präjudizwirkung und enthalten keine bindenden rechtlichen Feststellungen zur Sache.

3

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde darf nicht als konkludente Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unbegründetheit der Beschwerde ausgelegt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Juni 2015, Az: III ZR 189/14, Urteil

vorgehend OLG Celle, 21. Mai 2014, Az: 11 U 314/13, Beschluss

vorgehend LG Hannover, 3. Dezember 2013, Az: 7 O 125/13, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.