Kammerbeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BFH (Az. IX R 20/09). Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Annahme der Beschwerde. Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine Begründung verzichtet. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; auf Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG verzichtet; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Entscheidung annehmen.
Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer schriftlichen Begründung des Kammerbeschlusses absehen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss kann unanfechtbar sein.
Die Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt keine Entscheidung über die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde dar.
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 20. Oktober 2010, Az: IX R 20/09, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.