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BVerfG·1 BvR 1819/11·09.01.2012

Kammerbeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BFH (Az. IX R 20/09). Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Annahme der Beschwerde. Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine Begründung verzichtet. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; auf Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG verzichtet; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Entscheidung annehmen.

2

Das Gericht kann bei einer Entscheidung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer schriftlichen Begründung des Kammerbeschlusses absehen.

3

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss kann unanfechtbar sein.

4

Die Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt keine Entscheidung über die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde dar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 20. Oktober 2010, Az: IX R 20/09, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.