Themis
Anmelden
BVerfG·1 BvR 1818/15·10.09.2015

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1818/15) durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschluss wurde ohne Begründung erlassen und verweist auf vorangegangene Instanzen (BGH, OLG, LG). Die Entscheidung ist unanfechtbar und enthält keine inhaltliche Prüfung der angegriffenen Entscheidungen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahmebeschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde kann durch einen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Entscheidung nicht angenommen und damit ohne inhaltliche Prüfung beendet werden.

2

Ein Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann ohne Begründung ergehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Nennung von Vorinstanzen im Beschlusstenor dokumentiert die vorangegangene gerichtliche Behandlung, ersetzt jedoch keine inhaltliche Entscheidung über deren Urteile.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Juni 2015, Az: III ZR 191/14, Urteil

vorgehend OLG Celle, 19. Mai 2014, Az: 11 U 259/13, Beschluss

vorgehend LG Hannover, 9. Oktober 2013, Az: 11 O 38/13, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.