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BVerfG·1 BvR 1817/15·10.09.2015

Nichtannahme ohne Begründung: Verjährungshemmende Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens - Individualisierung des Anspruchs im Güteantrag

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer richtete eine Verfassungsbeschwerde gegen vorinstanzliche Entscheidungen zur verjährungshemmenden Wirkung der Einleitung eines Güteverfahrens und zur Individualisierung des Anspruchs im Güteantrag. Das BVerfG hat die Beschwerde in einem unanfechtbaren Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Es erfolgte keine inhaltliche Sachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichtannahme durch das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahmebeschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unanfechtbarer Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts kann die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Entscheidung über die Sachfrage zum Ergebnis haben.

2

Die Zulassung einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sie grundsätzliche verfassungsrechtliche oder die Fachgerichtsbarkeit erheblich berührende Fragen aufwirft; fehlt dies, wird die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das BVerfG bedeutet nicht, dass die vorgelegten materiell-rechtlichen Fragen (z. B. Verjährungshemmung durch Güteverfahren) materiell-rechtlich geklärt sind.

4

Verfahrensfragen und Anforderungen an die Individualisierung eines Anspruchs in einem Güteantrag sind primär von den Fachgerichten zu prüfen; eine verfassungsgerichtliche Entscheidung setzt hinreichende Verfassungsrügen voraus.

Zitiert von (10)

8 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 195 BGB§ 199 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB§ 204 Abs 1 Nr 4 BGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 18. Juni 2015, Az: III ZR 198/14, Urteil

vorgehend OLG Celle, 26. Mai 2014, Az: 11 U 15/14, Beschluss

vorgehend LG Hannover, 12. Dezember 2013, Az: 8 O 107/13, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.