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BVerfG·1 BvR 1806/14·23.06.2016

Nichtannahmebeschluss: Verschuldete Fristversäumnis bei Faxversand ohne hinreichenden Sicherheitszuschlag von 20 Minuten - Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Einlegungsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt wurde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde abgelehnt, da die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machte, ohne eigenes Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert gewesen zu sein. Das BVerfG stellt klar, dass beim Faxversand ein Sicherheitszuschlag von rund 20 Minuten sowie wiederholte Übermittlungsversuche erforderlich sind.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Einlegungsfrist als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen; Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die gesetzliche Einlegungsfrist nach § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht gewahrt wird.

2

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).

3

Bei Übermittlungen per Fax erfüllt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt regelmäßig, wer neben der zu erwartenden Übermittlungsdauer einen Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von etwa 20 Minuten einkalkuliert und innerhalb dieser Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht.

4

Ein verspäteter oder erst kurz vor Fristablauf begonnener Faxversand ohne eingehaltenen Sicherheitszuschlag begründet in der Regel Verschulden und schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung aus.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 93 Abs 2 S 3 BVerfGG§ 98 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 93 Abs. 1 BVerfGG§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 10. April 2014, Az: L 6 KR 82/13 NZB, Beschluss

vorgehend SG Rostock, 18. September 2013, Az: S 15 KR 117/10, Urteil

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdefrist (§ 98 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) nicht gewahrt ist.

2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist abzulehnen, weil die Beschwerdeführerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, an der Einhaltung der Frist für die Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein (§ 93 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 BVerfGG).

3

In Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hat regelmäßig die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erfüllt, wer einen über die zu erwartende Übermittlungsdauer der zu faxenden Schriftsätze samt Anlagen hinausgehenden Sicherheitszuschlag in der Größenordnung von 20 Minuten einkalkuliert sowie innerhalb der einzukalkulierenden Zeitspanne wiederholt die Übermittlung versucht (BVerfGE 135, 126 <140 f.> m.w.N.).

II.

4

Damit ist vorliegend eine unverschuldete Fristversäumnis nicht dargetan. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat vorgetragen, mit der Übermittlung der Beschwerdeschrift mittels Faxversand um 23.47 Uhr erstmals begonnen zu haben. Nachdem er einen zögerlichen Faxversand habe feststellen können, habe er den Faxversand der Beschwerdeschrift von einem räumlich benachbarten Faxgerät um 23.50 Uhr erneut veranlasst. Den Sendeprotokollen lässt sich hingegen als Beginn der Übertragung 23.51 Uhr beziehungsweise 23.57 Uhr entnehmen. Auf diese zeitliche Diskrepanz kommt es jedoch nicht an, denn auch nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin wurde der Sicherheitszuschlag von 20 Minuten vorliegend nicht eingehalten.

5

Danach ist die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG unzulässig.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.