Kammerbeschluss: Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens in Gründen eines stattgebenden Kammerbeschlusses
KI-Zusammenfassung
Die Kammer des BVerfG berichtigte eine offenbare Unrichtigkeit in den Gründen eines zuvor stattgebenden Kammerbeschlusses vom 6. Juni 2017. Konkret wurde in Ziffer I.3. (Rn. 5) die falsche Zitierung "§ 313 Abs. 1 StGB" durch die richtige Norm "§ 313 Abs. 1 StPO" ersetzt. Die Berichtigung dient der Klarstellung der angewandten Verfahrensnorm ohne inhaltliche Änderung des Tenors.
Ausgang: Offenbare Unrichtigkeit in den Entscheidungsgründen berichtigt: Verweis auf § 313 Abs. 1 StGB durch § 313 Abs. 1 StPO ersetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Kammer kann offenbare Unrichtigkeiten in den Gründen ihres Beschlusses berichtigen.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung eindeutig hervorgeht, welches Zitier- oder Schreibversehen vorliegt.
Die Berichtigung beschränkt sich auf redaktionelle Klarstellungen und darf den Tenor der Entscheidung nicht substanziell ändern.
Die Korrektur eines fehlerhaften Verweises auf eine Verfahrensnorm ist zulässig, soweit sie lediglich die richtige Anwendbarkeit der Norm verdeutlicht und keine neue rechtliche Würdigung einführt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Gera, 15. Dezember 2016, Az: 302 Js 36279/14 7 Ns, Beschluss
vorgehend AG Gera, 29. Juni 2016, Az: 302 Js 36279/14 15 Cs, Urteil
vorgehend BVerfG, 6. Juni 2017, Az: 1 BvR 180/17, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Die offenbare Unrichtigkeit in Ziffer I.3. (Randnummer 5) des Beschlusses vom 6. Juni 2017 wird dahin berichtigt, dass dort "§ 313 Abs. 1 StGB" durch "§ 313 Abs. 1 StPO" ersetzt wird.