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BVerfG·1 BvR 180/17·17.04.2019

Kammerbeschluss: Berichtigung eines offensichtlichen Schreibversehens in Gründen eines stattgebenden Kammerbeschlusses

VerfahrensrechtStrafprozessrechtGerichtliche Entscheidung/BerichtigungSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Kammer des BVerfG berichtigte eine offenbare Unrichtigkeit in den Gründen eines zuvor stattgebenden Kammerbeschlusses vom 6. Juni 2017. Konkret wurde in Ziffer I.3. (Rn. 5) die falsche Zitierung "§ 313 Abs. 1 StGB" durch die richtige Norm "§ 313 Abs. 1 StPO" ersetzt. Die Berichtigung dient der Klarstellung der angewandten Verfahrensnorm ohne inhaltliche Änderung des Tenors.

Ausgang: Offenbare Unrichtigkeit in den Entscheidungsgründen berichtigt: Verweis auf § 313 Abs. 1 StGB durch § 313 Abs. 1 StPO ersetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kammer kann offenbare Unrichtigkeiten in den Gründen ihres Beschlusses berichtigen.

2

Eine Berichtigung ist zulässig, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung eindeutig hervorgeht, welches Zitier- oder Schreibversehen vorliegt.

3

Die Berichtigung beschränkt sich auf redaktionelle Klarstellungen und darf den Tenor der Entscheidung nicht substanziell ändern.

4

Die Korrektur eines fehlerhaften Verweises auf eine Verfahrensnorm ist zulässig, soweit sie lediglich die richtige Anwendbarkeit der Norm verdeutlicht und keine neue rechtliche Würdigung einführt.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 319 Abs 1 ZPO§ 313 Abs. 1 StGB§ 313 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Gera, 15. Dezember 2016, Az: 302 Js 36279/14 7 Ns, Beschluss

vorgehend AG Gera, 29. Juni 2016, Az: 302 Js 36279/14 15 Cs, Urteil

vorgehend BVerfG, 6. Juni 2017, Az: 1 BvR 180/17, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die offenbare Unrichtigkeit in Ziffer I.3. (Randnummer 5) des Beschlusses vom 6. Juni 2017 wird dahin berichtigt, dass dort "§ 313 Abs. 1 StGB" durch "§ 313 Abs. 1 StPO" ersetzt wird.