Kammerbeschluss ohne Begründung: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein und beantragte parallel den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kernfrage war die Zulassung der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an; der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde nach §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos. Eine Begründung wurde gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG unterlassen; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung dadurch gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die Voraussetzungen für eine Annahme nicht vorliegen.
Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein damit zusammenhängender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos.
Bei Kammerentscheidungen kann das Bundesverfassungsgericht nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG auf eine schriftliche Begründung verzichten.
Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Juli 2019, Az: 10 S 1088/19, Beschluss
vorgehend VG Stuttgart, 5. April 2019, Az: 17 K 2064/19, Beschluss
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.