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BVerfG·1 BvR 1800/19·01.10.2019

Kammerbeschluss ohne Begründung: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer reichte eine Verfassungsbeschwerde ein und beantragte parallel den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Kernfrage war die Zulassung der Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht. Das Gericht nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an; der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde nach §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos. Eine Begründung wurde gemäß §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG unterlassen; die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung dadurch gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die Voraussetzungen für eine Annahme nicht vorliegen.

2

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, wird ein damit zusammenhängender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos.

3

Bei Kammerentscheidungen kann das Bundesverfassungsgericht nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG auf eine schriftliche Begründung verzichten.

4

Beschlüsse über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Juli 2019, Az: 10 S 1088/19, Beschluss

vorgehend VG Stuttgart, 5. April 2019, Az: 17 K 2064/19, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.