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BVerfG·1 BvR 1799/19·01.10.2019

Kammerbeschluss ohne Begründung: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos geworden. Der Kammerbeschluss wurde nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann Kammerbeschlüsse ohne Begründung erlassen; von einer Begründung wird nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht führt nicht zu einer materiellen Entscheidung über die Sache der Beschwerde.

3

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos.

4

Beschlüsse und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Juli 2019, Az: 10 S 1087/19, Beschluss

vorgehend VG Stuttgart, 5. April 2019, Az: 17 K 2038/19, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.