Kammerbeschluss ohne Begründung: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos geworden. Der Kammerbeschluss wurde nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG ohne Begründung erlassen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann Kammerbeschlüsse ohne Begründung erlassen; von einer Begründung wird nach §93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht führt nicht zu einer materiellen Entscheidung über die Sache der Beschwerde.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §40 Abs.3 GOBVerfG gegenstandslos.
Beschlüsse und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Juli 2019, Az: 10 S 1087/19, Beschluss
vorgehend VG Stuttgart, 5. April 2019, Az: 17 K 2038/19, Beschluss
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.