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BVerfG·1 BvR 1798/19·01.10.2019

Kammerbeschluss ohne Begründung: Nichtannahme einer unmittelbar gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu einem "Dieselfahrverbot" sowie mittelbar gegen § 40 Abs 1 S 1 BImschG gerichteten Verfassungsbeschwerde

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu einem Dieselfahrverbot und mittelbar gegen § 40 Abs. 1 S. 1 BImschG nicht zur Entscheidung an. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. Das Gericht sieht nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer Begründung ab; der Kammerbeschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, bleibt das Rechtsmittel ohne positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ist das übrige Verfahrensbegehren insoweit erledigt.

2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann in Kammerbeschlüssen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen.

4

Beschlüsse des Senats oder der Kammer über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 40 Abs 1 S 1 BImSchG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Juli 2019, Az: 10 S 1059/19, Beschluss

vorgehend VG Stuttgart, 5. April 2019, Az: 17 K 2037/19, Beschluss

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.