Kammerbeschluss ohne Begründung: Nichtannahme einer unmittelbar gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu einem "Dieselfahrverbot" sowie mittelbar gegen § 40 Abs 1 S 1 BImschG gerichteten Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu einem Dieselfahrverbot und mittelbar gegen § 40 Abs. 1 S. 1 BImschG nicht zur Entscheidung an. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. Das Gericht sieht nach § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG von einer Begründung ab; der Kammerbeschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, bleibt das Rechtsmittel ohne positive Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ist das übrige Verfahrensbegehren insoweit erledigt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Das Bundesverfassungsgericht kann in Kammerbeschlüssen über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer ausführlichen Begründung absehen.
Beschlüsse des Senats oder der Kammer über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Juli 2019, Az: 10 S 1059/19, Beschluss
vorgehend VG Stuttgart, 5. April 2019, Az: 17 K 2037/19, Beschluss
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.