Nichtannahme einer mangels hinreichender Darlegungen unzulässigen Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das BVerfG befand die Beschwerde für unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt hat, dass die Zweitwohnungen ausschließlich beruflich unterhalten werden. Entscheidungsrelevante Unterlagen (z. B. Geschäftsordnung der Stiftung) wurden nicht vorgelegt. Das Gericht verzichtete auf weitere Ausführungen gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen Zweitwohnungssteuer als unzulässig verworfen wegen fehlender substantiierten Darlegung und Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift nicht die nach §23 Abs.1 S.2 Halbsatz1 und §92 BVerfGG erforderliche substantielle und nachvollziehbare Begründung enthält.
Zur verfassungsrechtlichen Prüfungsbefugnis gehört die darlegungs- und belegbare Darstellung konkreter Umstände, die eine Verletzung eines Grundrechts glaubhaft machen.
Entscheidungserhebliche Unterlagen, auf die sich die Beschwerde stützt (z. B. interne Geschäftsordnungen), sind vorzulegen oder inhaltsgleich wiederzugeben, andernfalls ist die Begründung unvollständig.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von einer weitergehenden Begründung der Nichtannahmeentscheidung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 29. Mai 2018, Az: 4 ZB 17.1801, Beschluss
vorgehend VG Ansbach, 2. August 2017, Az: AN 11 K 16.00519, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG entspricht. Ihre Begründung lässt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG erkennen. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht substantiiert und nachvollziehbar eine nur beruflich bedingte Unterhaltung der Zweitwohnungen aufgezeigt. Die insoweit für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Geschäftsordnung der Stiftung, auf die er Bezug nimmt, hat er weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Beschwerdeschrift wiedergegeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>; stRspr).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.