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BVerfG·1 BvR 179/21·02.02.2021

Nichtannahme einer verfristeten Verfassungsbeschwerde - unzulässiger Rechtsbehelf hält Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG nicht offen

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG nicht zur Entscheidung annahm. Maßgeblich für die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist der Zugang der den Rechtsweg abschließenden angegriffenen Entscheidung. Ein späterer Beschluss, der auf einem unzulässigen Rechtsbehelf beruht, gehört nicht zum Rechtsweg und setzt die Frist nicht neu in Lauf. Die PKH wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt wurde; PKH-Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beginnt mit dem Zugang der den Rechtsweg abschließenden angegriffenen Entscheidung.

2

Eine durch einen unzulässigen Rechtsbehelf ausgelöste spätere Entscheidung gehört nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG und kann die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht neu in Lauf setzen.

3

Zugänge späterer Entscheidungen, die nicht Teil des ordentlichen Rechtswegs sind, sind für den Fristbeginn der Verfassungsbeschwerde unbeachtlich.

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet.

Relevante Normen
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG§ 90 Abs. 2 BVerfGG§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 22. September 2020, Az: 3 W 1837/20, Beschluss

vorgehend OLG Nürnberg, 23. Juni 2020, Az: 3 W 1837/20, Beschluss

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 8. Mai 2020, Az: 10 O 3309/19, Beschluss

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 14. Oktober 2019, Az: 10 O 3309/19, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht binnen der Monatsfrist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist. Maßgeblich für die Fristberechnung ist vorliegend der Zugang der den Rechtsmittelzug abschließenden angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 23. Juni 2020. Die durch einen unzulässigen Rechtsbehelf ausgelöste weitere Entscheidung vom 22. September 2020 gehört nicht zum Rechtsweg des § 90 Abs. 2 BVerfGG und ist nicht geeignet, die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG erneut in Lauf zu setzen.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.