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BVerfG·1 BvR 1791/14·29.06.2016

Nichtannahmebeschluss: Versammlungsrechtliche Auflage muss verhältnismäßig, insb angemessen sein - Veranstalter muss auf Unzumutbarkeit der Auflagenerfüllung hinweisen, wenn dies nicht ohne weiteres erkennbar ist - hier: Auflage über Anzahl der aufzubringenden Ordner in Relation zu erwarteter Teilnehmerzahl

Öffentliches RechtVersammlungsrechtGrundrechteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verfassungsbeschwerdeführer rügte die Rechtmäßigkeit einer versammlungsbehördlichen Auflage zur Anzahl von Ordnern und die sich daraus ergebende Strafbarkeit nach §25 Nr.2 VersG. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht zur Entscheidung an und hielt die fachgerichtliche Würdigung für vertretbar. Es betont die Erforderlichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und die Pflicht des Veranstalters, Unzumutbarkeiten rechtzeitig und substantiiert gegenüber der Behörde zu rügen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; fachgerichtliche Würdigung der Auflage im Rahmen und damit Nichtannahme

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtbeachtung einer sofort vollziehbaren Auflage ist nach §25 Nr.2 VersG nur strafbar, wenn die Auflage rechtmäßig ist; die Strafbarkeit setzt eine umfassende gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit voraus.

2

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer versammlungsbehördlichen Auflage ist deren Verhältnismäßigkeit – insbesondere die Angemessenheit – mit zu prüfen; schematische feste Verhältnisse (z.B. feste Ordner-Teilnehmer-Relationen) sind unzulässig.

3

Kann die Unzumutbarkeit der Erfüllung einer Auflage für die Behörde nicht ohne Weiteres erkennbar sein, muss der Veranstalter diese Unzumutbarkeit rechtzeitig und substantiiert gegenüber der Behörde geltend machen; unterlässt er dies, ist es vertretbar, die Auflage als verhältnismäßig anzusehen.

4

Angaben des Veranstalters in Kooperationsgesprächen können die Behörde zur Annahme berechtigen, die Auflage sei angemessen; äußert der Veranstalter dort lediglich Vorbehalte, ohne Unzumutbarkeit darzulegen, rechtfertigt dies die Annahme der Behörde, dass die Auflage erfüllbar ist.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ Art 8 Abs 1 GG§ Art 8 Abs 2 GG§ 90 BVerfGG§ 15 Abs 1 VersammlG§ 25 Nr 2 VersammlG§ 25 Nr. 2 VersG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 30. Mai 2014, Az: 1 Ss 307/14, Beschluss

vorgehend LG Stuttgart, 31. Januar 2014, Az: 38 Ns 4 Js 104002/10, Urteil

vorgehend OLG Stuttgart, 3. April 2013, Az: 1 Ss 114/13, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die angegriffenen Entscheidungen halten sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.

2

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt der fachgerichtlichen Prüfung. Die Gerichte sind zu Recht davon ausgegangen, dass die Nichtbeachtung einer sofort vollziehbaren Auflage nur dann gemäß § 25 Nr. 2 VersG unter Strafe gestellt ist, wenn diese rechtmäßig ist, und dass die Beurteilung der Strafbarkeit nach § 25 Nr. 2 VersG eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit durch die Strafgerichte bedingt (vgl. BVerfGE 87, 399 <407 ff.>).

3

Allerdings ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Auflage auch ihre Verhältnismäßigkeit mit in den Blick zu nehmen. Insbesondere muss die Auflage angemessen sein. Von daher können die Versammlungsbehörden insbesondere bei Großdemonstrationen nicht ohne Rücksicht auf die Möglichkeiten der Veranstalter schematisch eine feste Relation von Ordnern und Versammlungsteilnehmern zugrunde legen, denn eine versammlungsrechtliche Auflage darf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht leerlaufen lassen.

4

Die angegriffenen Entscheidungen berücksichtigen dies. Hinsichtlich der Angemessenheit für den Beschwerdeführer stellen sie darauf ab, dass er bei den Kooperationsgesprächen gewusst habe, dass die Versammlungsbehörde für 50 erwartete Teilnehmer einen Ordner ansetze, und dennoch auf seine Schwierigkeiten, eine entsprechend große Anzahl von Ordnern zu stellen, nicht hingewiesen habe. Zwar habe er der Behörde gegenüber geltend gemacht, dass er diese Zahl für zu hoch halte. Er habe aber nicht erkennen lassen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar sei, die Ordnerzahl aufzubringen und der Behörde vielmehr mitgeteilt, man arbeite daran, die Vorgaben der Versammlungsbehörden zu erfüllen. Dieser Darstellung tritt der Beschwerdeführer in seiner Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Deswegen ist es vorliegend verfassungsrechtlich vertretbar, dass die Gerichte der Versammlungsbehörde zubilligen, dass diese sich dann für ihre Entscheidung auf das Kooperationsgespräch stützen und von der Erwartung ausgehen darf, dass die Auflage verhältnismäßig ist. Unterlässt es der Betroffene, vor der Versammlung auf die für ihn bestehende Unzumutbarkeit der Auflagenerfüllung hinzuweisen, obgleich ihm dies ohne Weiteres zumutbar und möglich gewesen wäre, und war die Unzumutbarkeit der Auflagenerfüllung für die Versammlungsbehörde auch nicht aus sich heraus erkennbar, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die entsprechende Auflage als rechtmäßig beurteilen.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.