Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Im verfassungsgerichtlichen Verfahren wurde der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt. Das BVerfG stützte die Festsetzung auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG und die verfassungsgerichtlichen Grundsätze zur Wertbemessung. Mangels besonderer Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit wurde der Wert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts (10.000 EUR) festgesetzt; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung auf 10.000 EUR (Doppelter Mindestwert) stattgegeben; Entscheidung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsrechtlichen Verfahren sind § 37 Abs. 2 Satz 2 und § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den vom BVerfG entwickelten Grundsätzen heranzuziehen.
Fehlen objektiver Besonderheiten der Sachbedeutung sowie des Umfangs oder der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, ist der Gegenstandswert in der Regel auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts zu bemessen.
Abweichungen von der Regelbemessung sind nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände (erhöhte Sachbedeutung, Umfang oder Schwierigkeit der Tätigkeit) eine andere Bewertung erfordern.
Beschlüsse des BVerfG über die Festsetzung des Gegenstandswerts sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 22. Juli 2022, Az: 60 S 2/21, Urteil
vorgehend BVerfG, 20. Dezember 2024, Az: 1 BvR 1790/22, Urteil
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts ist auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsrechtlichen Verfahren gestützt (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, juris, Rn. 8).
Danach ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit antragsgemäß auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen vorliegend Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.