Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - hier: Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne dass im fachgerichtlichen Verfahren Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben worden wäre.
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BGH-Urteil, hat jedoch im fachgerichtlichen Verfahren keine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, weil der Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht erschöpft ist. Weitergehende Ausführungen werden unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs mangels Erhebung der Anhörungsrüge als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den für die behauptete Grundrechtsverletzung vorgesehenen fachgerichtlichen Rechtsbehelf nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber der Fachgerichtsbarkeit setzt die Erhebung des statthaften Rechtsbehelfs voraus; bei Unterlassen der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht annehmen, wenn sie bereits an formaler Unzulässigkeit wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs scheitert; weitergehende Begründungen können gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG entfallen.
Die Unterschlagung eines statthaften fachgerichtlichen Rechtsbehelfs macht die Verfassungsbeschwerde auch dann unzulässig, wenn die behauptete Verletzung Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte (z. B. Art. 103 Abs. 1 GG) betrifft.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Mai 2017, Az: VI ZR 261/16, Urteil
vorgehend OLG Düsseldorf, 10. Juni 2016, Az: I-16 U 89/15, Urteil
vorgehend LG Düsseldorf, 15. April 2015, Az: 12 O 341/11, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie rügt wiederholt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs, ohne den statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben zu haben. Infolgedessen ist ihre Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 19, 23 <25>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.