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BVerfG·1 BvR 1789/17·28.09.2017

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - hier: Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne dass im fachgerichtlichen Verfahren Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben worden wäre.

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BGH-Urteil, hat jedoch im fachgerichtlichen Verfahren keine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, weil der Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 BVerfGG nicht erschöpft ist. Weitergehende Ausführungen werden unterlassen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs mangels Erhebung der Anhörungsrüge als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den für die behauptete Grundrechtsverletzung vorgesehenen fachgerichtlichen Rechtsbehelf nicht erschöpft hat (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

2

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gegenüber der Fachgerichtsbarkeit setzt die Erhebung des statthaften Rechtsbehelfs voraus; bei Unterlassen der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig.

3

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht annehmen, wenn sie bereits an formaler Unzulässigkeit wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs scheitert; weitergehende Begründungen können gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG entfallen.

4

Die Unterschlagung eines statthaften fachgerichtlichen Rechtsbehelfs macht die Verfassungsbeschwerde auch dann unzulässig, wenn die behauptete Verletzung Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte (z. B. Art. 103 Abs. 1 GG) betrifft.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 321a ZPO§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. Mai 2017, Az: VI ZR 261/16, Urteil

vorgehend OLG Düsseldorf, 10. Juni 2016, Az: I-16 U 89/15, Urteil

vorgehend LG Düsseldorf, 15. April 2015, Az: 12 O 341/11, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie rügt wiederholt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs, ohne den statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben zu haben. Infolgedessen ist ihre Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 19, 23 <25>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.