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BVerfG·1 BvR 1787/20·21.09.2021

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Gegenstand war die Frage der Annahmeentscheidung und deren Begründung. Das Gericht hat die Nichtannahme beschlossen und von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Entscheidung annehmen und die Annahme der Entscheidung versagen.

2

Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar und beendet das Verfahren in der Hauptsache.

Zitiert von (4)

1 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 130 Abs 3 Alt 3 StGB§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 25. Juni 2020, Az: 205 StRR 240/20, Beschluss

vorgehend LG Augsburg, 9. Dezember 2019, Az: 14 Ns 101 Js 134200/18, Urteil

vorgehend AG Augsburg, 23. August 2019, Az: 06 Cs 101 Js 134200/18, Urteil

nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 5. Juli 2022, Az: 1854/22, Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.