Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Gegenstand war die Frage der Annahmeentscheidung und deren Begründung. Das Gericht hat die Nichtannahme beschlossen und von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht zur Entscheidung annehmen und die Annahme der Entscheidung versagen.
Bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar und beendet das Verfahren in der Hauptsache.
Zitiert von (4)
1 zustimmend · 3 neutral
Vorinstanzen
vorgehend Bayerisches Oberstes Landesgericht, 25. Juni 2020, Az: 205 StRR 240/20, Beschluss
vorgehend LG Augsburg, 9. Dezember 2019, Az: 14 Ns 101 Js 134200/18, Urteil
vorgehend AG Augsburg, 23. August 2019, Az: 06 Cs 101 Js 134200/18, Urteil
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 5. Juli 2022, Az: 1854/22, Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.