Nichtannahmebeschluss: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nach Fristversäumung (§ 93 Abs 1, Abs 2 BVerfGG) nicht aus
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte eine nicht fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung wegen Krankheit. Das BVerfG nahm die Beschwerde nicht an und lehnte die Wiedereinsetzung ab. Eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Darlegung der Art und der Auswirkungen der Erkrankung genügt nicht, da nicht ersichtlich ist, dass die Krankheit die Einlegung verhindert hat.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Wiedereinsetzung mangels substantiierter Darlegung der Erkrankung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 1 BVerfGG setzt dar, dass die Partei infolge der Behinderung objektiv daran gehindert war, die Verfassungsbeschwerde selbst oder durch einen Bevollmächtigten fristgerecht einzulegen und zu begründen.
Eine vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht ohne weiteres aus, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen; maßgeblich ist, dass sich aus den Darlegungen die in verfahrensrelevanter Weise beeinträchtigte Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit ergibt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist abzulehnen, wenn der Beschwerdeführer weder die Art noch das Ausmaß der Erkrankung substantiiert darlegt und somit die Kausalität zwischen der Erkrankung und dem Fristversäumnis nicht nachweist.
Eine nicht fristgerecht eingereichte Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn ein Wiedereinsetzungsantrag mangels substanziierter Gründe zurückzuweisen ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Limburg, 25. Februar 2020, Az: 3 S 128/19, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Gründe
Ein Grund zur Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Sie ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde und der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG abzulehnen war.
Ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht vorgetragen. Zwar kann die Erkrankung eines Beschwerdeführers eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich rechtfertigen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie ursächlich dafür geworden ist, dass der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde nicht selbst oder durch einen Bevollmächtigten einlegen und begründen konnte. Ob dies vorliegend der Fall gewesen ist, lässt sich nicht beurteilen. Der Beschwerdeführer hat die Art seiner Erkrankung nicht mitgeteilt. Diese ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten ärztlichen Attesten. Damit erschließt sich nicht, dass die Krankheit in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf die Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers genommen hätte. Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 2 m.w.N.).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.