Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000 Euro fest. Die Festsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Maßgeblich waren die nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere die subjektive Bedeutung der Beschwerde. Das Gericht nahm die Bemessung nach billigem Ermessen vor.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 14 Abs. 1 RVG und erfolgt unter Berücksichtigung der dort genannten Umstände.
Der Gegenstandswert ist vom Gericht nach billigem Ermessen zu bestimmen; hierbei ist insbesondere die subjektive Bedeutung der Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen.
§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG gestattet dem Gericht die Festsetzung des Gegenstandswerts für verfassungsgerichtliche Verfahren.
Die konkrete Höhe des Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und bemisst sich aus der Gesamtschau der maßgeblichen Umstände, ohne dass für Verfassungsbeschwerden eine abweichende Wertregelung erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 16. März 2019, Az: 1 BvR 1782/09, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 30.000 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Unter Berücksichtigung der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Umstände, insbesondere der subjektiven Bedeutung der Verfassungsbeschwerde, ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen auf 30.000 Euro festzusetzen.