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BVerfG·1 BvR 1781/17·20.12.2017

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Parallelentscheidung

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtSozialrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragt die einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Wirkung eines Urteils des Bundessozialgerichts. Zentral ist, ob die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG vorliegen. Das BVerfG hält die Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein für offensichtlich unbegründet und gewährt die Aussetzung wegen drohender schwerer und nahezu irreparabler beruflicher und wirtschaftlicher Nachteile; das Patientenwohl sei nicht erkennbar gefährdet.

Ausgang: Einstweilige Anordnung gewährt: Aussetzung der Wirkung des BSG-Urteils für sechs Monate aufgrund drohender schwerer und nahezu irreparabler Nachteile

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 32 Abs. 1 BVerfGG durch einstweilige Anordnung einen Zustand vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Entscheidung über eine einstweilige Anordnung bleiben die aus der Verfassungsbeschwerde dargelegten Gründe grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde ist von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

3

Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die Nachteile bei Unterbleiben der Anordnung gegenüber den bei Ergehen der Anordnung entstehenden Nachteilen zu vergleichen sind; überwiegen die Nachteile des Unterbleibens, ist die Anordnung zu erlassen.

4

In Fällen besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auf die vorherige Anhörung anderer Beteiligter verzichten.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 15. März 2017, Az: B 6 KA 18/16 R, Urteil

vorgehend Sozialgericht für das Saarland, 12. Juni 2013, Az: S 2 KA 97/11, Urteil

vorgehend BVerfG, 8. Dezember 2017, Az: 1 BvR 1781/17, Ablehnung einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 15. August 2018, Az: 1 BvR 1780/17, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Wirkung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 15. März 2017 - B 6 KA 18/16 R - wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache, ausgesetzt.

Gründe

1

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>; 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>).

2

Danach sind hier die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen nach dem (erneuten) Antrag der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2017 die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, entstünden der Beschwerdeführerin durch die Vollziehung der Entscheidung schon jetzt schwere und nahezu irreparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile. Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg, könnte die Beschwerdeführerin die streitbefangenen Leistungen einstweilen weiter erbringen. Eine hieraus resultierende mögliche Gefährdung für das Wohl der dort behandelten Patienten ist nicht erkennbar.

3

Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).