Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl der Aufhebung von Genehmigungen zur Übernahme eines Versorgungsauftrags nach Anl 9.1 BMV-Ä - Folgenabwägung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte beim BVerfG eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Wirkung eines Urteils des Bundessozialgerichts über die Aufhebung von Genehmigungen nach Anlage 9.1 BMV-Ä. Das Gericht prüfte die Voraussetzungen des § 32 BVerfGG und nahm eine Folgenabwägung vor. Es setzte die Wirkung des BSG-Urteils für sechs Monate aus, weil sonst nahezu irreparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile drohten und keine erkennbare Gefährdung der Patienten bestand. Wegen Dringlichkeit wurde auf die Anhörung verzichtet.
Ausgang: Einstweilige Anordnung stattgegeben: Wirkung des BSG-Urteils zur Aufhebung von Genehmigungen für sechs Monate ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht durch einstweilige Anordnung vorläufig Regelungen treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem andern wichtigen Grund zum Gemeinwohl dringend geboten ist.
Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, bei der die Nachteile einer Nichtverfügung (bei späterem Erfolg der Beschwerde) gegen die Nachteile einer Verfügung (bei späterer Abweisung) gegeneinander abzuwägen sind.
Eine einstweilige Anordnung ist durchsetzbar, wenn durch die Vollziehung der angegriffenen Entscheidung dem Beschwerdeführer bereits jetzt schwere und nahezu irreparable berufliche oder wirtschaftliche Nachteile drohen.
Die mögliche Gefährdung Dritter (z. B. Patienten) ist in die Abwägung einzustellen; fehlt eine erkennbare Gefährdung, stärkt dies die Veranlassung einer Aussetzung der Vollwirkung.
Wegen besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 2 S. 2 BVerfGG von einer förmlichen Anhörung der Beteiligten des Ausgangsverfahrens absehen.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 15. März 2017, Az: B 6 KA 20/16 R, Urteil
vorgehend BVerfG, 8. Dezember 2017, Az: 1 BvR 1780/17, Ablehnung einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 15. August 2018, Az: 1 BvR 1780/17, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Wirkung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 15. März 2017 - B 6 KA 20/16 R - wird für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Hauptsache, ausgesetzt.
Gründe
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>; 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>).
Danach sind hier die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen nach dem (erneuten) Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2017 die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, entstünden dem Beschwerdeführer durch die Vollziehung der Entscheidung schon jetzt schwere und nahezu irreparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile. Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg, könnte der Beschwerdeführer die streitbefangenen Leistungen einstweilen weiter erbringen. Eine hieraus resultierende mögliche Gefährdung für das Wohl der dort behandelten Patienten ist nicht erkennbar.
Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).