Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess durch Nichtverbescheidung eines hilfsweisen Klageänderungsantrags - allerdings Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterbliebenem Antrag gem § 321 ZPO auf Urteilsergänzung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht seinen hilfsweisen Klageänderungsantrag nicht beschied. Das BVerfG erkennt eine mögliche Gehörsverletzung, nimmt die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. Sie sei unzulässig wegen Verletzung der Subsidiarität: Der Beschwerdeführer hätte zuvor einen Antrag auf Urteilsergänzung nach §321 ZPO (ggf. nach §320 ZPO) stellen müssen. Eine Ausnahme von der Subsidiarität ist nicht gegeben.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig wegen Verletzung der Subsidiarität (Antrag auf Urteilsergänzung nach §321 ZPO nicht gestellt).
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht zuvor alle zur Verfügung stehenden innerprozessualen Korrekturmöglichkeiten ausgeschöpft hat; hierzu zählt auch ein nicht offensichtlich aussichtsloser Antrag auf Urteilsergänzung nach §321 ZPO.
Die Nichtverbescheidung eines hilfsweisen Klageänderungsantrags kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) darstellen.
Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist gegebenenfalls der Tatbestand zu berichtigen (§320 ZPO), um einen wirksamen Antrag auf Urteilsergänzung nach §321 ZPO stellen zu können.
Eine Ausnahme von der Subsidiarität (§90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) kommt nur in Betracht, wenn innerprozessuale Korrekturmöglichkeiten nicht mehr bestehen; ist die Rechtshängigkeit entfallen, ist die Ausnahme regelmäßig nicht gegeben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 17. Juni 2021, Az: 6 S 48/20, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde keine Rechnung trägt.
1. Zwar dürfte das Landgericht das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben, als es dessen hilfsweise Klageänderung in Form der Änderung des Klagegrundes nicht beschied. Diese Verletzung wurde auch nicht durch den - nicht angegriffenen - Beschluss des Landgerichts vom 20. Juli 2021 über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers geheilt.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unzulässig, denn sie wahrt nicht den Grundsatz der Subsidiarität.
a) Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 10> m.w.N.; stRspr). Zu den insoweit zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten gehört auch das Stellen eines nicht offensichtlich aussichtslosen Antrags auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2013 - 1 BvR 1024/12 -, Rn. 8; vgl. auch Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 8. März 2004 - Vf. 24-VI-03 u.a. -, juris, Rn. 27).
b) Einen derartigen Antrag hätte der Beschwerdeführer hier - gegebenenfalls nach vorheriger Berichtigung des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils gemäß § 320 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14 -, Rn. 5) - stellen müssen, da das Landgericht seinen Hilfsantrag trotz Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht beschieden hat. Dem steht nicht entgegen, dass eine Urteilslücke im Sinne des § 321 ZPO nicht vorliegt, wenn der Urteilstenor trotz teilweise fehlender Urteilsgründe den gesamten Streitstoff erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 300/19 -, Rn. 12) und das Landgericht die Klage vorliegend "im Übrigen" abgewiesen hat. Denn der hier betroffene Hilfsantrag wurde weder in Tatbestand oder Urteilsgründen des amtsgerichtlichen Urteils noch in Tatbestand oder Urteilsgründen des angegriffenen Urteils des Landgerichts erwähnt oder behandelt, weshalb eine Auslegung des Tenors des angegriffenen Urteils ergibt, dass der Hilfsantrag nicht beschieden worden ist (vgl. zur Auslegung eines klageabweisenden Tenors BGH, Urteil vom 16. Oktober 2020 - V ZR 98/19 -, Rn. 27). Die von dem Beschwerdeführer statt eines Antrags auf Urteilsergänzung erhobene Anhörungsrüge hingegen war, anders als vom Landgericht offenbar vorausgesetzt, nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 110/09 -, Rn. 5).
3. Ein Fall der entsprechenden Anwendbarkeit des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, indem das Bundesverfassungsgericht dennoch entscheiden könnte, ist nicht gegeben, da durch die Nichtbescheidung des Hilfsantrags dessen Rechtshängigkeit entfallen ist, weshalb der Beschwerdeführer seinen Anspruch insoweit erneut geltend machen könnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 209/14 -, Rn. 5).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.