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BVerfG·1 BvR 177/23·09.07.2025

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale Rechtsgrundlagen der Online-Durchsuchung - Unzulässigkeit mangels Darlegung der eigenen Betroffenheit

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG erklärt die Beschwerden zweier Beschwerdeführer wegen deren Tod für erledigt und nimmt die übrige Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die eigene Betroffenheit nicht darlegt und die Darlegungsanforderungen des §23 Abs.1 S.2, §92 BVerfGG nicht erfüllt. Insbesondere fehlt eine konkrete Gefahr, selbst Ziel einer Online-Durchsuchung (§100b StPO) zu werden; ohne Zugriff auf ein eigengenutztes IT-System ist das IT-System-Grundrecht nicht betroffen.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung der eigenen Betroffenheit als unzulässig verworfen; Beschwerden Verstorbener als erledigt festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die eigene Betroffenheit nicht hinreichend darlegt und damit den Anforderungen des § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht entspricht.

2

Die Erledigung einer Verfassungsbeschwerde tritt ein, wenn der Beschwerdeführer stirbt und die Beschwerde ausschließlich auf den Schutz höchstpersönlicher Rechte gerichtet ist, ohne dass Rechtsnachfolger eigene Interessen geltend machen.

3

Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (IT‑System‑Grundrecht) setzt voraus, dass auf ein eigengenutztes IT‑System zugegriffen werden kann; fehlt dieser Zugriff, liegt keine Betroffenheit vor.

4

Die bloße abstrakte Besorgnis, nicht jedoch eine plausible konkrete Gefahr, selbst Ziel einer staatlichen Maßnahme wie einer Online‑Durchsuchung zu werden, genügt nicht zur Begründung der eigenen Betroffenheit für eine verfassungsgerichtliche Anrufung.

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 100a Abs 1 S 2 StPO§ 100a Abs 1 S 3 StPO

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 2) hat sich durch deren Tod erledigt.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

1. Wie aus öffentlichen Quellen bekannt, sind die Beschwerdeführer zu 1) und 2) nach Erhebung ihrer Verfassungsbeschwerde verstorben. Dies führt dazu, dass insoweit lediglich die Erledigung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens auszusprechen ist. Anhaltspunkte dafür, dass unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Stands des Verfassungsbeschwerdeverfahrens über die Verfassungsbeschwerde gleichwohl entschieden werden müsste (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; 124, 300 <318> m.w.N.) sind nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde diente allein der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte der Verstorbenen. Insbesondere sind keine Rügen erhoben, die die Rechtsnachfolgenden im eigenen Interesse geltend machen könnten (vgl. BVerfGE 109, 279 <304>; BVerfGK 9, 62 <70> jeweils m.w.N.).

2

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist bereits unzulässig, denn sie genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenen Darlegungsanforderungen. Soweit die Beschwerdeführenden im Schwerpunkt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme durch die angegriffene Befugnis in § 100b StPO rügen, haben sie schon ihre eigene Betroffenheit nicht dargelegt. Da keiner der Beschwerdeführenden befürchtet, selbst Zielperson einer Online-Durchsuchung zu werden, kann das IT-System-Grundrecht mangels Zugriffs auf ein eigengenutztes IT-System (vgl. BVerfGE 120, 274 <315>) nicht betroffen sein.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.