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BVerfG·1 BvR 1766/12·26.11.2012

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung der Gewährung von Umgangskontakten bei potentiellen Übergriffen Rechtsradikaler gegen Kinder und Mutter

Öffentliches RechtVerfassungsrechtFamilienrecht (Umgangsrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht wiederholt eine einstweilige Anordnung, die den Vollzug der Gewährung von Umgangskontakten aussetzt, nachdem potentielle Übergriffe durch Rechtsradikale gegen Kinder und die Mutter vorgetragen wurden. Die Anordnung wird befristet bis zum 31. Januar 2013 oder bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aufrechterhalten. Damit bleibt der Vollzug der Umgangsregelung vorläufig ausgesetzt.

Ausgang: Wiederholung der einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung von Umgangskontakten bis 31.01.2013 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung wiederholen, um die Wirkung einer vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde zu sichern.

2

Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung kann befristet werden; sie kann bis zu einem konkreten Datum oder längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde angeordnet werden.

3

Die Außervollzugsetzung einer Umgangsregelung durch einstweilige Anordnung kommt in Betracht, wenn durch deren Vollstreckung erhebliche Gefahren für Leib und Leben oder die körperliche Unversehrtheit der Schutzberechtigten drohen.

4

Zur Anordnung oder Wiederholung einstweiliger Maßnahmen genügt die hinreichende Glaubhaftmachung einer gegenwärtigen und schwerwiegenden Gefährdung, die den Fortbestand der Maßnahme rechtfertigt.

Relevante Normen
§ Art 6 Abs 2 S 2 GG§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 32 Abs 6 S 2 BVerfGG§ 1684 BGB§ 1686 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 23. Juli 2012, Az: 20 UF 770/08, Beschluss

vorgehend BVerfG, 29. August 2012, Az: 1 BvR 1766/12, Einstweilige Anordnung

nachgehend BVerfG, 13. Dezember 2012, Az: 1 BvR 1766/12, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 29. August 2012, wird erneut bis zum 31. Januar 2013, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.