Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nimmt mehrere Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des OVG Berlin‑Brandenburg nicht zur Entscheidung. Die Beschwerden erfüllen die Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 BVerfGG nicht und haben keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht betont, dass das BVerwG Landesrecht nicht prüfen kann und an die Auslegung des OVG gebunden ist; daraus folgt keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zur Berufungszulassung.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden wegen unzureichender Begründung nach §§ 92, 23 BVerfGG als unzulässig verworfen; keine Aussicht auf Erfolg.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 BVerfGG nicht erfüllt und keine Aussicht auf Erfolg substantiiert darlegt.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine substantielle Auseinandersetzung mit der einfach‑rechtlichen Lage und ihrem verfassungsrechtlichen Kontext; bloße Behauptungen, eine Berufungszulassung sei erforderlich, genügen nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht ist als Revisionsgericht nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO von der Prüfung des Landesrechts ausgeschlossen und an die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden.
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs entfalten gegenüber den Verwaltungsgerichten keine Bindungswirkung; Verwaltungsgerichte können an verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung festhalten.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 24. Juni 2020, Az: OVG 9 N 61.18, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 24. Juni 2020, Az: OVG 9 N 60.18, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Juli 2020, Az: OVG 9 N 15.19, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Juli 2020, Az: OVG 9 N 18.19, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Juli 2020, Az: OVG 9 N 20.19, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Juli 2020, Az: OVG 9 N 21.19, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerden sind insgesamt unzulässig, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG nicht genügen. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
1. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer mit der einfach-rechtlichen Lage und ihrem verfassungsrechtlichen Kontext nur unzureichend auseinander, soweit er geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte in allen Verfahren die Berufung zulassen müssen, um eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht und gegebenenfalls eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu ermöglichen.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, wegen der ausdrücklichen Verweisung in § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG Bbg auf die bundesrechtlichen Normen der §§ 169 ff. Abgabenordnung (AO) könne das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. Stellung nehmen, ist unzutreffend. Gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht eine Prüfung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg als Landesrecht entzogen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Juli 2020 - 1 BvR 2838/19 -, Rn. 22). Zugleich ist das Bundesverwaltungsgericht an die Auslegung des Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO gebunden (zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 9 C 3.18 -, Rn. 21 f.). Folglich ist auch eine Befassung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht möglich (vgl. § 2 Abs. 1 RsprEinhG).
2. Das Oberverwaltungsgericht hat auch angesichts des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 - an der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. festgehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2019 - OVG 9 S 18.18 -, Rn. 17; Beschluss vom 19. November 2019 - OVG 9 N 50.19 -, Rn. 11; Beschluss vom 24. September 2020 - OVG 9 A 6.17 -, Rn. 61). Hierzu war das Oberverwaltungsgericht auch berechtigt, da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Verwaltungsgerichte keine Bindungswirkung entfaltet.
Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer Berufungszulassung ergibt sich daraus nicht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.