Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Regelungen zur Quellen-TKÜ bzw zur Online-Durchsuchung sowie gegen §§ 48, 49 BDSG - Beschwerdebefugnis bzw Schutzpflichtverletzung nicht dargelegt
KI-Zusammenfassung
Beschwerdeführende rügen verfassungsrechtliche Mängel der Einführung von Quellen‑TKÜ (§100a StPO), der Online‑Durchsuchung (§100b StPO) und von Regelungen des BDSG. Das BVerfG nimmt die Beschwerden nicht zur Entscheidung an, weil die Beschwerdebefugnis nicht substantiiert und eine gesetzgeberische Schutzpflichtverletzung nicht hinreichend dargelegt wurde. Es verlangt die Darstellung des Regelungszusammenhangs und den Bezug zu bestehenden Schutzvorschriften.
Ausgang: Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen; Beschwerdebefugnis und behauptete Schutzpflichtverletzung nicht hinreichend dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gehört, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, in eigenen Grundrechten betroffen zu sein; pauschale oder abstrakte Rügen genügen nicht.
Behauptet der Beschwerdeführer eine gesetzgeberische Schutzpflichtverletzung, muss die Beschwerde den einschlägigen Regelungszusammenhang in Grundzügen darstellen und darlegen, warum die gesetzgeberische Konzeption als unzureichend anzusehen ist.
Wer eine Verletzung der Schutzpflichten für die Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme geltend macht, hat bestehende Schutzregelungen und konkrete Mängel darzulegen sowie gegebenenfalls die Relevanz von Datenschutz‑Folgenabschätzungen aufzuzeigen.
Erfüllt die Verfassungsbeschwerde diese Darlegungslasten nicht, ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sind insbesondere die mit Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl I S. 3202) neu eingeführten und am 24. August 2017 in Kraft getretenen strafprozessualen Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (§ 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO) und - nur die Beschwerdeführer zu I. - zur Online-Durchsuchung (§ 100b StPO). Die Beschwerdeführenden zu II. wenden sich darüber hinaus gegen die am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen §§ 48, 49 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl I 2097).
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie sind bereits unzulässig, weil die Beschwerdeführenden nicht die Möglichkeit aufgezeigt haben, in eigenen Grundrechten verletzt zu sein.
1. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Grundrechten in ihrer Abwehrdimension rügen, haben sie ihre Selbstbetroffenheit durch die angegriffenen Rechtsnormen nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise aufgezeigt (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 98 - BayVSG; Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21-, Rn. 44 - Polizeiliche Befugnisse nach SOG MV).
2. Soweit die Beschwerdeführer zu I. darüber hinaus rügen, die in § 100a Abs. 1 Satz 2 und 3, § 100b StPO geschaffenen Befugnisse zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung verletzten die staatliche Pflicht zum Schutz der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, legen sie die Möglichkeit einer Schutzpflichtverletzung nicht hinreichend dar.
Im Falle der Behauptung einer gesetzgeberischen Schutzpflichtverletzung ergeben sich spezifische Darlegungslasten dahingehend, dass über den Vortrag angeblicher Unzulänglichkeiten der Rechtslage hinaus der gesetzliche Regelungszusammenhang insgesamt erfasst sein muss, wozu - je nach Fallgestaltung - zumindest gehört, dass die einschlägigen Regelungen des als unzureichend beanstandeten Normkomplexes jedenfalls in Grundzügen dargestellt werden und begründet wird, warum vom Versagen der gesetzgeberischen Konzeption ausgegangen wird (vgl. BVerfGE 158, 170 <191 f. Rn. 51> - IT-Sicherheitslücken; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, Rn. 111).
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdeführer befassen sich nicht mit bestehenden Regelungen zum Schutz informationstechnischer Systeme, die hier grundrechtsschützende Wirkung entfalten könnten. Sie hätten insbesondere näher auf § 500 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 67 BDSG eingehen müssen, wonach möglicherweise auch beim Offenhalten einer Sicherheitslücke eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2022 - 1 BvR 1345/21 -, Rn. 67).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.