Ablehnung des Erlasses einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Subsidiarität des eA-Verfahrens gem § 32 Abs 1 BVerfGG gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte beim BVerfG den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen eine OLG-Entscheidung. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, da die Subsidiarität verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 90 Abs. 2 BVerfGG verlangt, dass fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zuvor erschöpft wird. Eine Unzumutbarkeit oder Ausschöpfung fachgerichtlicher Rechtsbehelfe hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Ausschöpfung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes und fehlendem Unzumutbarkeitvortrag verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG setzt voraus, dass der Antragsteller zuvor bestehende Möglichkeiten fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes ausgeschöpft hat (Subsidiaritätsprinzip).
Auch wenn die Statthaftigkeit fachgerichtlicher Eilrechtsschutzmittel umstritten ist, ist deren Inanspruchnahme regelmäßig erforderlich, es sei denn, deren Gebrauch wäre offenkundig unzulässig.
Der Antragsteller muss darlegen, dass die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes unzumutbar ist; ohne substantiierten Vortrag zur Unzumutbarkeit ist dem Antrag auf einstweilige Anordnung nicht stattzugeben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 24. Juni 2019, Az: 11 UF 42/19 11 UFH 2/19, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor.
Der Antragsteller hat Verfassungsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts erhoben und im Hinblick auf das noch laufende Verfahren über seine dagegen gerichtete Anhörungsrüge gebeten, die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zurückzustellen, nicht jedoch die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch im vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz ist jedoch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, zu beachten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2015, - 1 BvQ 35/15 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2017, - 1 BvQ 4/17 -, Rn. 2). Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre umstritten ist (vgl. BVerfGE 68, 376 <381>). Nicht anders als für die Verfassungsbeschwerde selbst würde es auch der Funktion des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes letztlich zuwiderlaufen, diesen anstelle oder wahlweise neben einem möglicherweise im fachgerichtlichen Verfahren statthaften entsprechenden Rechtsbehelf zuzulassen (vgl. BVerfGE 68, 376 <381> für die Verfassungsbeschwerde).
2. Bei Anlegung dieses Maßstabs kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht weder mit dem Inhalt des Hauptantrags des Antragstellers noch mit dem seines Hilfsantrags in Betracht.
Ob während eines wie hier noch laufenden Anhörungsrügeverfahren nach § 44 FamFG Anträge auf einstweilige Anordnung im fachgerichtlichen Verfahren statthaft sind, ist umstritten (vgl. Ulrici, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 44 Rn. 25 m.w.N.; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 44 Rn. 23; siehe dazu auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2019 - 1 BvR 340/19 -, Rn. 6 m.w.N.). Die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes war daher nicht offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 68, 376 <381>) und hätte von dem Antragssteller wegen der Subsidiarität des Rechtsschutzes durch das Bundesverfassungsgericht nachgesucht werden müssen. Dass er dem nachgekommen ist, hat er weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Auch zu einer eventuellen Unzumutbarkeit im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG fehlt jeglicher Vortrag.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.