Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1753/19) wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Begründung lasse nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angegriffenen OLG-Beschluss in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten unmittelbar betroffen sei. Zudem seien zahlreiche für die Entscheidung erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt worden. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird damit gegenstandslos.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung und fehlender Darlegung einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung gegenstandslos.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss erkennen lassen, dass der Beschwerdeführer in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten unmittelbar nachteilig betroffen ist.
Fehlt die Vorlage für die Entscheidung erforderlicher Unterlagen, auf die sich die Vorinstanz stützt, kann dies zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird ein anhängiger Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 24. Juni 2019, Az: 11 UF 42/19, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Sie ist insgesamt unzulässig.
Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts selbst in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten unmittelbar nachteilig betroffen ist. Darüber hinaus sind zahlreiche Unterlagen, auf die sich das Oberlandesgericht bezieht und deren Kenntnis für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderlich ist, nicht vorgelegt worden.
Von einer weiteren Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.