Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen Festsetzung des Gegenstandswertes im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Kammer des BVerfG wies die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts in der Verfassungsbeschwerde zurück. Eine Entscheidung über die Statthaftigkeit war nicht erforderlich. Die Festsetzung auf 25.000 € ist angesichts der hohen Substantiierungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG und der objektiven Bedeutung eines stattgebenden Beschlusses nicht zu beanstanden. Die Gegenvorstellung ist damit unbegründet.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Festsetzung des Gegenstandswerts (25.000 €) als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts in Verfassungsbeschwerdeverfahren sind die strengen Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG und die in § 92 BVerfGG zum Ausdruck kommende Bedeutung der Entscheidung zu berücksichtigen.
Die objektive Bedeutung eines stattgebenden Beschlusses ist ein maßgeblicher Faktor bei der Festsetzung des Gegenstandswerts.
Eine Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts kann zurückgewiesen werden, ohne zuvor über ihre Statthaftigkeit zu entscheiden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Eine Gegenvorstellung ist unbegründet, soweit die vorgebrachten Einwendungen die Anforderungen an die Substantiierung der Verfassungsbeschwerde nicht in Frage stellen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 18. Juli 2012, Az: 16 U 184/11, Urteil
vorgehend LG Köln, 15. November 2011, Az: 5 O 344/10, Urteil
vorgehend BVerfG, 2. Juli 2013, Az: 1 BvR 1751/12, Stattgebender Kammerbeschluss
Gründe
Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluss vom 2. Juli 2013 ist zurückzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf, ob diese statthaft ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2011 - 2 BvR 2674/10 -, juris, Rn. 17). Sie ist jedenfalls unbegründet. Die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 25.000 € ist angesichts der hohen Anforderungen an die Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG und auch angesichts der objektiven Bedeutung, die einem stattgebenden Beschluss im Regelfall zukommt, nicht zu beanstanden.