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BVerfG·1 BvR 1750/21·13.10.2021

Kammerbeschluss: Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Anordnung (§ 32 Abs 3 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kammer des BVerfG verwirft den Widerspruch gegen ihre einstweilige Anordnung im Verfahren um das Sorgerecht als unzulässig. Entscheidend ist, dass dem Widerspruchsführer die Widerspruchsberechtigung fehlt; Begünstigte des Ausgangsverfahrens sind nur äußerungsberechtigt (§ 94 Abs. 3 BVerfGG). Die Verwerfung erfolgte ohne mündliche Verhandlung nach § 93d Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 BVerfGG. Eine Abänderung der einstweiligen Anordnung war nicht geboten, die Verfassungsbeschwerde blieb offensichtlich begründet.

Ausgang: Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung als unzulässig verworfen, da dem Widerspruchsführer die Widerspruchsberechtigung fehlt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kammer kann einen unzulässigen Widerspruch nach § 93d Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung verwerfen.

2

Eine mündliche Verhandlung nach § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG setzt einen zulässigen Widerspruch voraus; ohne Widerspruchsberechtigung besteht kein Anspruch auf mündliche Verhandlung.

3

Widerspruchsberechtigt im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind nur Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Verfahrens; der Begünstigte des Ausgangsverfahrens ist lediglich äußerungsberechtigt (§ 94 Abs. 3 BVerfGG) und nicht widerspruchsberechtigt.

4

Der Beschwerdeführer selbst ist nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht zum Widerspruch berechtigt.

5

Die Zuständigkeit des Senats bleibt unberührt; die Kammer ist jedoch befugt, in Fällen fehlender Widerspruchsberechtigung zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 32 Abs 3 S 1 BVerfGG§ 32 Abs 3 S 3 BVerfGG§ 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG§ 94 Abs. 3 BVerfGG§ 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Rostock, 20. Juli 2021, Az: 10 UF 68/20, Beschluss

vorgehend OLG Rostock, 28. Juni 2021, Az: 10 UF 68/20, Beschluss

vorgehend BVerfG, 6. September 2021, Az: 1 BvR 1750/21, Einstweilige Anordnung

Tenor

Der Widerspruch wird verworfen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine in einem das Sorgerecht für ihren Sohn betreffenden familiengerichtlichen Verfahren vom Oberlandesgericht als Beschwerdegericht erlassene einstweilige Anordnung. Mit Beschluss vom 6. September 2021 hat die Kammer die Wirksamkeit der angegriffenen Entscheidung vom 28. Juni 2021 durch eine einstweilige Anordnung vorläufig ausgesetzt. Hiergegen hat der Widerspruchsführer ‒ der Vater des betroffenen Kindes ‒ mit Schriftsatz vom 16. September 2021 Widerspruch eingelegt.

II.

2

Der Widerspruch gegen die von der Kammer erlassene einstweilige Anordnung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.

3

1. Die Verwerfung des Widerspruchs kann auf der Grundlage von § 93d Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung durch die Kammer erfolgen.

4

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG) einen zulässigen Widerspruch voraus (vgl. BVerfGE 99, 49 <50>; stRspr). Fehlt dem Widerspruchsführer die Berechtigung dazu, ist auch die Kammer befugt, den Widerspruch zu verwerfen (vgl. BVerfGE 99, 49 <50 f.>; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2 und vom 26. Februar 2018 - 1 BvQ 72/17 u.a. -, juris, Rn. 2). Die Zuständigkeit des Senats, in solchen Konstellationen entscheiden zu können, bleibt davon unberührt (vgl. BVerfGE 139, 378 <380 Rn. 5>).

5

2. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung durch die Kammer liegen vor. Der Widerspruch ist unzulässig, weil dem Widerspruchsführer die Widerspruchsberechtigung fehlt.

6

Widerspruchsberechtigt ist lediglich, wer am verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Der Begünstigte des einer Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens ist zwar äußerungsberechtigt (§ 94 Abs. 3 BVerfGG). Ihm fehlt aber als einem nicht am Verfahren Beteiligten die Befugnis zum Widerspruch (vgl. BVerfGE 89, 119 <120>; 99, 49 <50>; 139, 378 <380 Rn. 6>; stRspr). Eine Beteiligtenstellung können im Verfassungsbeschwerdeverfahren außer dem Beschwerdeführer selbst, der allerdings nach § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG nicht widerspruchsberechtigt ist, lediglich die in § 94 Abs. 1, 2 und 4 BVerfGG genannten Verfassungsorgane erlangen, § 94 Abs. 5 BVerfGG (vgl. BVerfGE 99, 49 <50>; 139, 378 <380 Rn. 6> m.w.N.).

III.

7

Die Begründung des Widerspruchs gibt keinen Anlass, die einstweilige Anordnung von Amts wegen abzuändern oder vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist weiterhin offensichtlich begründet, weil eine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Entscheidung des Oberlandesgerichts, das Kind entgegen dem Rat der Sachverständigen im Haushalt des Widerspruchsführers zu belassen, nach wie vor nicht erkennbar ist. Auf den Vortrag des Widerspruchsführers und die von ihm vorgelegten Unterlagen stützt das Oberlandesgericht die angegriffene Entscheidung nicht.

8

Diese sind im Übrigen auch nicht geeignet, die Verwertbarkeit der Gutachten derart in Zweifel zu ziehen, dass eine Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts hiermit entbehrlich sein könnte. Mit wesentlichen Teilen des Vortrags hat sich die Kammer bereits in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen die vorangegangene Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts auseinandergesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. April 2021 - 1 BvR 1839/20 -, Rn. 28 ff.). Soweit der Widerspruchsführer nunmehr bestreitet, die von der Kammer dem Gutachten entnommenen Aussagen gegenüber dem Sachverständigen geäußert zu haben, substantiiert er dieses Bestreiten nicht. Aus den vorgelegten Stellungnahmen anderer Personen über ihre Aussagen gegenüber dem Sachverständigen wird nicht ersichtlich, dass der Sachverständige die Angaben dieser Personen objektiv falsch im Gutachten wiedergegeben hat.