Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Unterlassung der Veröffentlichung von Lehrerbewertungen im Internet - spickmich.de
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1750/09) gegen die Veröffentlichung von Lehrerbewertungen auf spickmich.de wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Gericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von einer Begründung abgesehen. Eine inhaltliche Prüfung der grundrechtsrechtlichen Fragen erfolgte damit nicht; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahmebeschluss ohne Begründung (§93d Abs.1 Satz3 BVerfGG), unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.
Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde führt dazu, dass das Gericht in der Sache nicht entscheidet; eine inhaltliche Prüfung der angegriffenen Maßnahme findet nicht statt.
Gegen einen Nichtannahmebeschluss steht dem Beschwerdeführer kein zulässiges Rechtsmittel zu.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Juni 2009, Az: VI ZR 196/08, Urteil
vorgehend OLG Köln, 3. Juli 2008, Az: 15 U 43/08, Urteil
vorgehend LG Köln, 30. Januar 2008, Az: 28 O 319/07, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.