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BVerfG·1 BvR 1750/09·16.08.2010

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Unterlassung der Veröffentlichung von Lehrerbewertungen im Internet - spickmich.de

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1750/09) gegen die Veröffentlichung von Lehrerbewertungen auf spickmich.de wurde dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Gericht hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG wurde von einer Begründung abgesehen. Eine inhaltliche Prüfung der grundrechtsrechtlichen Fragen erfolgte damit nicht; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Nichtannahmebeschluss ohne Begründung (§93d Abs.1 Satz3 BVerfGG), unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung des Beschlusses absehen.

2

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

3

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde führt dazu, dass das Gericht in der Sache nicht entscheidet; eine inhaltliche Prüfung der angegriffenen Maßnahme findet nicht statt.

4

Gegen einen Nichtannahmebeschluss steht dem Beschwerdeführer kein zulässiges Rechtsmittel zu.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art 1 Abs 1 GG§ Art 2 Abs 1 GG§ 1004 BGB§ 823 BGB§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. Juni 2009, Az: VI ZR 196/08, Urteil

vorgehend OLG Köln, 3. Juli 2008, Az: 15 U 43/08, Urteil

vorgehend LG Köln, 30. Januar 2008, Az: 28 O 319/07, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Von einer Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.