Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf 8.000 € fest. Grundlage der Festsetzung sind § 14 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 RVG. Mit dem Beschluss wird der maßgebliche Gegenstandswert für die Gebührenberechnung verbindlich festgelegt.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren gem. §14 Abs.1, §37 Abs.2 RVG auf 8.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Festsetzung des Werts des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht finden § 14 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 RVG Anwendung.
Das Bundesverfassungsgericht ist befugt, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren verbindlich festzusetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtliche Entscheidung (Tenor), die den konkreten Betrag verbindlich bestimmt.
Die Bekanntgabe des Gegenstandswerts im Beschluss konkretisiert die anzuwendenden Gebührenmaßstäbe nach dem RVG für das betreffende Verfahren.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 2. Juni 2006, Az: 18 U 2358/06, Beschluss
vorgehend LG München I, 18. Januar 2006, Az: 9 O 14979/05, Urteil
vorgehend BVerfG, 8. Juni 2010, Az: 1 BvR 1745/06, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 RVG).