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BVerfG·1 BvR 1739/12·16.02.2016

Nichtannahmebeschluss: Subsumtion einer besatzungsrechtlichen Enteignung unter § 1 Abs 8 Buchst a VermG ist im Einzelfall Sache der Fachgerichte - hier: kein Verfassungsverstoß erkennbar

Öffentliches RechtVerfassungsrechtEntschädigungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Weigerung der Fachgerichte, eine Restitution wegen einer angeblichen besatzungsrechtlichen Enteignung nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG anzuerkennen. Das BVerfG nimmt die Beschwerde nicht zur Entscheidung an, da keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und kein erkennbarer Verfassungsverstoß vorliegt. Ob eine Maßnahme unter § 1 Abs. 8 Buchst. a fällt, ist im Einzelfall von den Fachgerichten zu klären; die Rechtsprechung zum Restitutionsausschluss ist bereits geklärt.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und erkennbaren Verfassungsverstoßes verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Subsumtion einer Maßnahme unter § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ist eine von den Fachgerichten im jeweiligen Einzelfall zu prüfende Rechtsfrage.

2

Das Bundesverfassungsgericht überprüft die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts nur insoweit, als daraus eine Verletzung von Verfassungsrecht folgt; es ersetzt nicht die fachgerichtliche Rechtsanwendung.

3

Eine Verfassungsverletzung liegt nur vor, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts durch die Fachgerichte auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht und diese materiell von einigem Gewicht ist.

4

Die grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Leitlinien zum Restitutionsausschluss bei besatzungsrechtlichen Enteignungen sind durch die Rechtsprechung geklärt; neue grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben.

Relevante Normen
§ 93a Abs 2 BVerfGG§ 1 Abs 8 Buchst a VermG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 1 Abs. 8 Buchstabe a Vermögensgesetz§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerwG, 9. Juli 2012, Az: 8 B 48/12 (8 B 15/12), Beschluss

vorgehend BVerwG, 7. Mai 2012, Az: 8 B 15/12, Beschluss

vorgehend VG Magdeburg, 21. November 2011, Az: 5 A 12/11 MD, Urteil

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

2

Die Grundsätze zur Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage sind auch unter Berücksichtigung der in dem hiesigen Verfahren geltend gemachten Belange der Beschwerdeführerin in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (BVerfGE 84, 90; 94, 12; 102, 254). Ob und inwieweit eine bestimmte Maßnahme unter § 1 Abs. 8 Buchstabe a Vermögensgesetz fällt oder wegen fehlenden Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht nicht davon erfasst wird, muss danach der Klärung durch die Fachgerichte vorbehalten bleiben. Insoweit kommt es maßgeblich auf die jeweils im fachgerichtlichen Verfahren zu prüfenden Umstände des Einzelfalls an (vgl. BVerfGE 94, 12 <33>).

3

Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte; das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts durch die Fachgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>). Die hier angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte lassen in diesem Sinne einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.