Nichtannahmebeschluss: Vertretung eines Minderjährigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch lediglich ein Elternteil nur bei alleinigem Sorgerecht oder Bestellung eines Ergänzungspflegers - zudem Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde aus Subsidiaritätsgründen bei unterbliebener Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Ein Vater reichte im Namen seines minderjährigen Sohnes sowie in eigener Person Verfassungsbeschwerde ein. Die Vertretung des Kindes durch einen Elternteil allein war unwirksam, da gemeinsames Sorgerecht bestand und keine gerichtliche Übertragung oder Ergänzungspfleger bestellt war. Die Beschwerde des Vaters war zudem subsidiär unzulässig, weil er keine fachgerichtliche Anhörungsrüge erhoben hatte. Die Verfassungsbeschwerde wurde daher nicht zur Entscheidung angenommen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen Vertretungsmangels und Subsidiaritätsverletzung als unzulässig verworfen und nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vertretung eines minderjährigen Kindes in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren durch nur ein Elternteil ist nur wirksam, wenn diesem die elterliche Sorge allein zusteht oder die Vertretung aufgrund gerichtlicher Übertragung der Entscheidungsbefugnis oder der Bestellung eines Ergänzungspflegers erfolgt.
Eine im Namen eines Minderjährigen erhobene Verfassungsbeschwerde, die ohne wirksame Vertretungsbefugnis des Vertreters eingereicht wird, ist nicht wirksam erhoben und daher unzulässig.
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt, dass bei der Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zunächst die im fachgerichtlichen Verfahren zur Verfügung stehende Anhörungsrüge zu erheben ist.
Unterbleibt die fachgerichtliche Anhörungsrüge, ist die darauf gestützte Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiaritätsmangels insgesamt unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 5. Juni 2019, Az: 12 UF 419/19, Beschluss
vorgehend AG München, 28. März 2019, Az: 532 F 6637/17, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
1. Die von dem Beschwerdeführer zu 1) im Namen des Beschwerdeführers zu 2), seinem Sohn, eingereichte Verfassungsbeschwerde ist bereits nicht wirksam erhoben. Der Beschwerdeführer zu 1) kann alleine den Beschwerdeführer zu 2) nicht vertreten. Da ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile für den Beschwerdeführer zu 2) besteht, können sie ihn gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich gemeinschaftlich vertreten. An einer gerichtlichen Übertragung der elterlichen Sorge oder der Entscheidungsbefugnis insoweit auf den Beschwerdeführer zu 1), die ihm gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB die Vertretung alleine ermöglichen würde, fehlt es; ebenso wenig wurde für den Beschwerdeführer zu 2) ein Ergänzungspfleger für das Verfassungsbeschwerdeverfahren bestellt (vgl. BVerfGE 72, 122 <133 f.>).
2. Die im eigenen Namen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist ebenfalls unzulässig. Sie genügt dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt mit seinem Vorbringen, das Oberlandesgericht habe die von ihm vorgelegten Phimoseleitlinien und die vorgebrachten Gegengutachten gegen das gerichtliche Gutachten nicht berücksichtigt, der Sache nach eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). In einem solchen Fall verlangt der Grundsatz der Subsidiarität, dass der Beschwerdeführer zunächst die im fachgerichtlichen Verfahren ‒ hier nach § 44 FamFG ‒ eröffnete Anhörungsrüge erhebt, um so die geltend gemachte Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren zu beseitigen (vgl. BVerfGE 134, 106 <115 f. Rn. 27 ff.>). Da der Beschwerdeführer zu 1) vorliegend keine Anhörungsrüge erhoben hat, ist die Verfassungsbeschwerde auch im Hinblick auf die übrigen gerügten Grundrechtsverletzungen insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.