Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren jeweils auf 100.000 € fest. Maßgeblich waren die hohe objektive Bedeutung der Verfahren und die durch die anwaltliche Tätigkeit geförderte Verfahrensführung. Die Festsetzung erfolgt unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung zur Bedeutung bemessener Gegenstandswerte. Damit wird die Bemessungsgrundlage für die Anwaltshonorare in beiden Verfahren konkretisiert.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in beiden Verfahren jeweils auf 100.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren ist die objektive Bedeutung der Sache für das Gemeinwesen maßgeblich zu berücksichtigen.
Die durch anwaltliche Tätigkeit geförderte Bedeutung und der besondere Aufwand können bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu einer Erhöhung über den streitigen Geldwert hinaus führen.
Die Gegenstandswertfestsetzung dient der Bemessung der Rechtsanwaltsvergütung und kann vom Bundesverfassungsgericht in sachgerechter Höhe für Verfahren von besonderer Bedeutung festgestellt werden.
Frühere Entscheidungen zur Bedeutung verfassungsgerichtlicher Verfahren (z.B. BVerfGE 79, 365) sind bei der Wertbemessung zu berücksichtigen und können als Leitlinie dienen.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 29. Februar 2012, Az: B 12 KR 5/10 R, Urteil
vorgehend BSG, 29. Februar 2012, Az: B 12 KR 10/11 R, Urteil
vorgehend BVerfG, 22. Mai 2018, Az: 1 BvR 1728/12, Beschluss
Tenor
Unter Berücksichtigung der hohen objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für beide Verfahren auf jeweils 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.