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BVerfG·1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12·31.10.2018

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in zwei Verfassungsbeschwerdeverfahren jeweils auf 100.000 € fest. Maßgeblich waren die hohe objektive Bedeutung der Verfahren und die durch die anwaltliche Tätigkeit geförderte Verfahrensführung. Die Festsetzung erfolgt unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung zur Bedeutung bemessener Gegenstandswerte. Damit wird die Bemessungsgrundlage für die Anwaltshonorare in beiden Verfahren konkretisiert.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in beiden Verfahren jeweils auf 100.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in verfassungsgerichtlichen Verfahren ist die objektive Bedeutung der Sache für das Gemeinwesen maßgeblich zu berücksichtigen.

2

Die durch anwaltliche Tätigkeit geförderte Bedeutung und der besondere Aufwand können bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu einer Erhöhung über den streitigen Geldwert hinaus führen.

3

Die Gegenstandswertfestsetzung dient der Bemessung der Rechtsanwaltsvergütung und kann vom Bundesverfassungsgericht in sachgerechter Höhe für Verfahren von besonderer Bedeutung festgestellt werden.

4

Frühere Entscheidungen zur Bedeutung verfassungsgerichtlicher Verfahren (z.B. BVerfGE 79, 365) sind bei der Wertbemessung zu berücksichtigen und können als Leitlinie dienen.

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BSG, 29. Februar 2012, Az: B 12 KR 5/10 R, Urteil

vorgehend BSG, 29. Februar 2012, Az: B 12 KR 10/11 R, Urteil

vorgehend BVerfG, 22. Mai 2018, Az: 1 BvR 1728/12, Beschluss

Tenor

Unter Berücksichtigung der hohen objektiven Bedeutung der Verfahren und ihrer Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für beide Verfahren auf jeweils 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.