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BVerfG·1 BvR 1726/17·07.08.2017

Nichtannahmebeschluss: Zur hinreichenden Substantiierung einer gegen die Versagung von PKH in einem Zivilverfahren gerichteten Verfassungsbeschwerde ist Vortrag zu Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers erforderlich - hier: Vereinigungsfreiheit (Art 9 Abs 1 GG) und Anwendung des § 116 S 1 Nr 2 ZPO

Öffentliches RechtVerfassungsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der eingetragene Verein rügte Verletzung der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach § 116 ZPO. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründungsanforderungen des BVerfGG nicht erfüllt waren. Insbesondere fehlten konkrete Angaben zu den Vermögensverhältnissen und damit ein substantiiertes Bestreiten der Zahlungsfähigkeit. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung war damit ebenfalls gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH wegen unzureichender Begründung und fehlender Substantiierung verworfen (Nichtannahme).

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur hinreichenden Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe sind konkrete Angaben zu den Vermögensverhältnissen erforderlich; pauschale Behauptungen genügen nicht.

2

Eine Rüge der Verletzung grundrechtlich geschützter Vereinsinteressen (Art. 9 Abs. 1 GG) bedarf substantiierten Vortrags, der ersichtlich macht, inwiefern die Entscheidung in das Grundrecht eingreift.

3

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie den Begründungserfordernissen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG nicht genügt; in einem solchen Fall kommt eine Nichtannahme nach § 93a Abs. 2 BVerfGG in Betracht.

4

Die Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechen den an die Begründung der Verfassungsbeschwerde zu stellenden Anforderungen, soweit es um entscheidungserhebliche Tatsachen geht.

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ 114 Abs 1 S 1 ZPO§ 116 S 1 Nr 2 ZPO§ 40 Abs. 3 GOBVerfG§ 93a Abs. 2 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 11. Juli 2017, Az: 13 W 1050/17, Beschluss

vorgehend LG München I, 29. Juni 2017, Az: 6 O 18532/15, Beschluss

vorgehend LG München I, 11. Mai 2017, Az: 6 O 18532/15, Beschluss

vorgehend LG München I, 21. April 2017, Az: 6 O 18532/15, Beschluss

vorgehend LG München I, 30. Januar 2017, Az: 6 O 18532/15, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein und Beklagter in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit. Das Landgericht hat ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgefordert. Dafür beantragte er Prozesskostenhilfe. Das Gericht lehnte dies unter Hinweis auf § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ab. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG)

2

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt insbesondere nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG.

3

Ungeachtet der Frage, ob die Annahme des Landgerichts, allein die Sicherung der Existenz eines Vereins könne kein allgemeines Interesse nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO begründen, den Gewährleistungsgehalt von Art. 9 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigt, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, ob und warum er tatsächlich nicht in der Lage sein soll, den Kostenvorschuss zu zahlen. Er hat lediglich pauschal behauptet, sein Bestand sei von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig und zu den Vermögensverhältnissen nichts vorgetragen. Das genügt den Anforderungen an die Darlegungen zur Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde ebenso wenig wie denjenigen an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der mit der Entscheidung gegenstandslos wird.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.