Kammerbeschluss ohne Begründung: Nichtannahme wegen Unzulässigkeit
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1721/09) in einem Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Auf eine Begründung wurde nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG verzichtet. Die Nichtannahme zieht keine inhaltliche Prüfung nach sich und ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig verworfen; Entscheidung ohne Begründung nach § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG, unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Verfassungsbeschwerde nur zur Entscheidung an, wenn die gesetzlichen Zulässigkeits- und Annahmevoraussetzungen erfüllt sind.
Ist eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, kann das Bundesverfassungsgericht die Nichtannahme der Beschwerde feststellen; eine inhaltliche Überprüfung findet dann nicht statt.
Das Bundesverfassungsgericht kann bei Nichtannahme gemäß § 93d Abs.1 Satz 3 BVerfGG auf die Erläuterung einer Begründung verzichten.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 28. Mai 2009, Az: B 13 R 7/09 C, Beschluss
vorgehend BSG, 28. April 2009, Az: B 13 R 133/08 R, Beschluss
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 15. Oktober 2008, Az: L 1 R 504/08, Urteil
vorgehend SG München, 8. Mai 2008, Az: S 15 R 3427/07, Gerichtsbescheid
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.