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BVerfG·1 BvR 1711/09·29.11.2013

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung: Unzulässigkeit mangels Rechtsschutzinteresses bei fehlender anwaltlicher Vertretung

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Betreuer eines unter Betreuung stehenden Beschwerdeführers beantragen die Festsetzung des Gegenstandswerts nach RVG für eine erfolgreich beschiedene Verfassungsbeschwerde. Das BVerfG verwirft den Antrag als unzulässig, weil keine anwaltliche Tätigkeit im Verfahren stattfand und damit kein Rechtsschutzinteresse an einer Gegenstandswertfestsetzung besteht. Eine bloß erhebliche eigene Aufwendung rechtfertigt die Festsetzung nicht, da der Gegenstandswert primär für Anwaltsvergütung relevant ist.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts mangels Rechtsschutzinteresse und fehlender anwaltlicher Tätigkeit verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Bundesverfassungsgericht nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG erfolgt nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG.

2

Voraussetzung für ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Festsetzung des Gegenstandswerts ist, dass im verfassungsgerichtlichen Verfahren anwaltliche Tätigkeit stattgefunden hat.

3

Fehlt die anwaltliche Vertretung und besteht kein Anspruch auf Anwaltsvergütung, ist der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung als unzulässig zu verwerfen.

4

Die persönlichen oder zeitlichen Aufwendungen des Beschwerdeführers bzw. seiner Betreuer begründen für sich genommen kein Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung des Gegenstandswerts, da dieser Wert primär der Bemessung von Anwaltsvergütung dient.

Relevante Normen
§ 1896ff BGB§ 1896 BGB§ 14 Abs 1 RVG§ 33 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Juni 2009, Az: III ZR 294/08, Beschluss

vorgehend OLG Celle, 4. November 2008, Az: 16 U 70/07, Urteil

vorgehend LG Lüneburg, 2. Mai 2007, Az: 2 O 325/06, Urteil

vorgehend BVerfG, 21. November 2012, Az: 1 BvR 1711/09, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Gründe

I.

1

Der vorliegende Antrag betrifft die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren.

2

Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer, der unter Betreuung durch seine Eltern steht, wurde im Verfassungsbeschwerdeverfahren von seinem Vater als einzelvertretungsberechtigter Betreuer vertreten. Der Verfassungsbeschwerde gab die 3. Kammer des Ersten Senats am 21. November 2012 überwiegend statt und verpflichtete das Land Niedersachsen, dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten. Im Folgenden beantragten die Betreuer des Beschwerdeführers, den Gegenstandswert auf 3.053.431 €, hilfsweise nach eigenem Ermessen des Gerichts festzusetzen.

II.

3

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts anhand von § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 RVG und setzt voraus, dass eine anwaltliche Tätigkeit im verfassungsgerichtlichen Verfahren stattgefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 748/06 -, juris). Das ist vorliegend nicht der Fall. Dies räumen auch die Betreuer des Beschwerdeführers ein, die erklärt haben, es sei nicht beabsichtigt, Anwaltskosten geltend zu machen. Ein Rechtsschutzinteresse für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht mithin nicht.

5

Soweit die Betreuer geltend machen, der finanzielle und zeitliche Aufwand für die Anfertigung der Verfassungsbeschwerde sei erheblich gewesen, verkennen sie die Bedeutung der Festsetzung des Gegenstandswerts. Die Verwerfung des Antrags bedeutet nicht, dass sie dadurch gehindert würden, die Erstattung der notwendigen Auslagen zu verlangen. Es ist lediglich nicht ersichtlich, dass es hierfür auf die Höhe des Gegenstandswerts ankäme, der für die Vergütung von Rechtsanwälten herangezogen wird. Auch für eine eventuelle Vergütung der Tätigkeit als Betreuer ist eine Relevanz des Gegenstandswerts nicht zu erkennen.