Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten und zwei Richter; dieses wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weil die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Befangenheit ungeeignet waren. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist keine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter erforderlich und diese sind nicht von der Entscheidung ausgeschlossen. Die Verfassungsbeschwerde wird wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen; weitere Begründung erfolgte nicht (§93d Abs.1 Satz3 BVerfGG).
Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist offensichtlich unzulässig, wenn es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter.
Abgelehnte Richter sind nicht automatisch von der Entscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; sie können an der Entscheidung mitwirken.
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn sie unzulässig ist; das Gericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weiteren Begründung absehen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Masing und Paulus wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.