Nichtannahmebeschluss: Fehlende Grundrechtsfähigkeit in öffentlicher Hand befindlicher Unternehmen, jedenfalls wenn sie mit der Gesundheitsvorsorge öffentliche Aufgaben wahrnehmen
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da die Annahmegründe nach §93a Abs.2 BVerfGG nicht vorliegen. Es stellt fest, dass Unternehmen, die überwiegend oder vollständig in öffentlicher Hand stehen, keine Grundrechtsfähigkeit besitzen, jedenfalls wenn sie öffentliche Gesundheitsvorsorge leisten. Ein Unterschied zwischen staatlicher und kommunaler Trägerschaft besteht nicht. Weitere Ausführungen wurden gemäß §93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Annahmegründe nach §93a Abs.2 BVerfGG fehlen
Abstrakte Rechtssätze
Unternehmen, die überwiegend oder vollständig in öffentlicher Hand stehen, sind grundsätzlich nicht Träger von Grundrechten.
Die fehlende Grundrechtsfähigkeit gilt jedenfalls für öffentlich-rechtliche oder öffentlich kontrollierte Unternehmen, die öffentliche Aufgaben der Gesundheitsvorsorge wahrnehmen.
Bei der Frage der Grundrechtsfähigkeit besteht kein Unterschied zwischen Unternehmen in unmittelbarer staatlicher Hand und solchen in kommunaler Trägerschaft.
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zur Entscheidung anzunehmen, wenn die in §93a Abs.2 BVerfGG genannten Annahmegründe vorliegen; werden diese nicht dargetan, bleibt die Nichtannahme geboten.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG von weiteren Begründungen absehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 31. Mai 2016, Az: B 1 KR 39/15 R, Urteil
vorgehend BSG, 1. Juli 2014, Az: B 1 KR 1/13 R, Urteil
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
Unternehmen, die sich überwiegend oder vollständig in öffentlicher Hand befinden, sind nicht grundrechtsfähig (vgl. BVerfGE 128, 226 <244 ff.>); das gilt jedenfalls dann, wenn sie wie die Beschwerdeführerin mit der Gesundheitsvorsorge öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dabei besteht hinsichtlich der Grundrechtsfähigkeit kein Unterschied zwischen Unternehmen unmittelbar in staatlicher Hand und solchen in kommunaler Trägerschaft (vgl. BVerfGK 15, 484 <488 f.>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.