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BVerfG·1 BvR 1680/24·08.08.2024

Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Ein vorzeitig entpflichteter Pflichtverteidiger beantragte beim OLG Frankfurt eine Pauschgebühr bzw. einen Vorschuss nach § 51 RVG und rügte Verletzungen von Art. 12, 101 und 103 GG. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch die zur Durchsetzung von Rechten erforderliche Anzeige vorlag. Es fehle an der nach §§ 23 Abs.1 Satz2, 92 BVerfGG erforderlichen Substantiierung und an darlegbaren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gebührenrechtliche Praxis.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG wegen unzureichender Begründung und fehlender grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung angenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung hat oder ihre Entscheidung zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist.

2

Eine Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entsprechend substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Behauptete wirtschaftliche Nachteile eines vorzeitig entpflichteten Pflichtverteidigers und pauschale Einwände gegen die gebührenrechtliche Praxis genügen nicht zur Begründung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die bisherige Rechtsprechung zu Pauschvergütungen nach § 51 RVG.

4

Dass vorzeitig entbundene Pflichtverteidiger anderen kostenrechtlichen Maßstäben unterliegen sollten als weiterhin tätige Verteidiger, ist vom Beschwerdeführer darzulegen; ohne nachvollziehbare rechtliche Begründung ist eine differentielle Behandlung nicht feststellbar.

Relevante Normen
§ 51 RVG§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 2. Juli 2024, Az: 2 ARs 12/24, Beschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer war in einem Staatsschutzprozess zum Pflichtverteidiger bestimmt, ist nach eineinhalb Jahren aber aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig entpflichtet worden. Er hat beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine Pauschgebühr in Höhe von 290.000 Euro zusätzlich zur Gewährung der Pflichtverteidigergebühr beziehungsweise einen Vorschuss hierauf beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe in der vergangenen Zeit im Wesentlichen den Staatsschutzfall bearbeitet, könne aber infolge seiner Entpflichtung sein Gehalt nun nicht mehr aus den Termingebühren „quersubventionieren“. Wegen seiner Einkommenssituation stehe er vor der Zurückgabe seiner Anwaltszulassung. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit hier angegriffenem Beschluss den Antrag abgelehnt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie sinngemäß von Art. 103 Abs. 1 GG.

II.

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.

3

Unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im hier angegriffenen Beschluss Ausmaß und Bedeutung der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Strafverteidiger in dem konkreten Staatsschutzverfahren angesichts des vorgetragenen Bearbeitungsinhalts und -umfangs im Ausgangspunkt richtig gewürdigt hat, hat der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat maßgeblich darauf abgestellt, dass eine Pauschvergütung beziehungsweise ein Vorschuss auf eine solche vor Abschluss des Strafverfahrens nicht in Betracht komme, weil bis zum Abschluss nicht feststehe, wer Kostenschuldner sei und wie abgerechnet werden könne. Dass diese Rechtsprechung schon im Grundsatz verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er setzt sich überdies nicht damit auseinander, weshalb er als vorzeitig entbundener Strafverteidiger anderen kostenrechtlichen Maßstäben unterliegen soll als ein weiterhin tätiger, der ebenfalls erst nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr abrechnen könnte.

4

Auf die Frage, ob es mangels Erhebung einer Anhörungsrüge möglicherweise an den Subsidiaritätsanforderungen einer Verfassungsbeschwerde fehlen könnte, und auf die Frage hinreichender Substantiierung der fachrechtlichen Maßstäbe zu § 51 RVG und zur bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG durch gebührenrechtliche Regelungen kommt es demnach hier nicht an.

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.