Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € fest. Grundlage der Festsetzung ist § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Der Beschluss regelt die Bemessung des Gegenstandswerts zur Gebührenberechnung nach dem RVG. Er trifft keine materielle Entscheidung zur Sache der Verfassungsbeschwerde.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € festgesetzt (Beschluss nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG)
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gerichtsfestsetzen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt auf Grundlage des § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
Der festgesetzte Gegenstandswert ist maßgeblich für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach dem RVG im Verfassungsbeschwerdeverfahren.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch Beschluss berührt nicht die materiellen Entscheidungsfragen der Verfassungsbeschwerde.
Vorinstanzen
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 12. Juni 2009, Az: L 12 KR 1091/09 KO-A, Beschluss
vorgehend BVerfG, 20. April 2010, Az: 1 BvR 1670/09, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).