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BVerfG·1 BvR 1670/09·11.08.2010

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht setzt den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € fest. Grundlage der Festsetzung ist § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. Der Beschluss regelt die Bemessung des Gegenstandswerts zur Gebührenberechnung nach dem RVG. Er trifft keine materielle Entscheidung zur Sache der Verfassungsbeschwerde.

Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € festgesetzt (Beschluss nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG)

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfassungsbeschwerdeverfahren den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit gerichtsfestsetzen.

2

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt auf Grundlage des § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert ist maßgeblich für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren nach dem RVG im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch Beschluss berührt nicht die materiellen Entscheidungsfragen der Verfassungsbeschwerde.

Relevante Normen
§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 12. Juni 2009, Az: L 12 KR 1091/09 KO-A, Beschluss

vorgehend BVerfG, 20. April 2010, Az: 1 BvR 1670/09, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).