Nichtannahme einer teils mangels zureichender Beschwerdebegründung, teils wegen Subsidiarität unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer familienrechtlichen Sache
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes gegen familiengerichtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt, notwendige Unterlagen fehlen und subsidiäre fachgerichtliche Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft wurden. Zudem fehlt die Auseinandersetzung mit den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäben.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung, fehlender Unterlagen und Verletzung der Subsidiarität nicht zur Entscheidung angenommen (verworfen).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen des § 92 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht erfüllt und erforderliche Unterlagen nicht vorlegt.
Zur Überprüfung, ob ein Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen hat, hat der Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt vorgelegter Stellungnahmen darzustellen oder die Schriftstücke vorzulegen.
Der Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) erfordert, dass verfassungsrechtliche Rügen bereits im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden; wer eine ihm eröffnete Reaktionsmöglichkeit bewusst ungenutzt lässt, macht die Verfassungsbeschwerde insoweit unzulässig.
Die Verfassungsbeschwerde muss die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe konkret benennen und sich substantiiert mit ihnen auseinandersetzen; das bloße Pauschalvorbringen genügt nicht.
Von einer ergänzenden Begründung ist das Bundesverfassungsgericht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abzusehen, wenn die formalen Annahmevoraussetzungen insgesamt nicht vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 23. Juni 2020, Az: 4 UF 45/20, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 12. Mai 2020, Az: 4 UF 45/20, Beschluss
vorgehend AG Wetzlar, 25. November 2019, Az: 614 F 1000/19, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde betrifft familiengerichtliche Entscheidungen in einem auf Teile des Sorgerechts für die beiden Kinder des Beschwerdeführers bezogenen Verfahren.
1. Durch Beschluss vom 19. November 2019 gewährte das Familiengericht dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmefrist bis zum 26. November 2019. Bereits mit angegriffenem Beschluss vom 25. November 2019 entschied es jedoch in der Sache. Dagegen legte der Beschwerdeführer einen mit "Widerspruch" überschriebenen Rechtsbehelf ein und lehnte zudem den zuständigen Abteilungsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Oberlandesgericht legte im Sorgerechtsverfahren ‒ anders als im vorliegend nicht gegenständlichen Zwischenverfahren über die Befangenheit ‒ den Rechtsbehelf als Beschwerde (§ 58 FamFG) aus und wies diese durch angegriffenen Beschluss vom 12. Mai 2020 zurück. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge (§ 44 FamFG) des Beschwerdeführers blieb aufgrund des ebenfalls angegriffenen Beschlusses vom 23. Juni 2020 erfolglos.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch die gerichtlichen Entscheidungen in seinen Ansprüchen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt; außerdem hält er diese für willkürlich.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe aus § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht zulässig ist.
a) Soweit sie sich gegen den familiengerichtlichen Beschluss richtet, genügt sie aus verschiedenen Gründen nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
Der Beschwerdeführer trägt diesbezüglich nicht vollständig vor und hat zudem für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt. So verschweigt er, dass er ausweislich der von ihm nicht bestrittenen Feststellungen in dem Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2020 im Zwischenverfahren über die Befangenheit bereits am 21. November 2019 von der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht hatte. Außerdem verhält er sich nicht dazu, ob das Familiengericht aufgrund seiner vorgenannten Stellungnahme Anlass hatte, mit weiteren Ausführungen vor Ablauf der Stellungnahmefrist zu rechnen. Derartiger Vortrag war schon deshalb geboten, weil der abgelehnte Abteilungsrichter wiederum ausweislich des vom Beschwerdeführer eingereichten Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 5. Februar 2020 in seiner dienstlichen Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch ausgeführt hatte, der Beschwerdeführer habe nach der Stellungnahme vom 21. November 2019 keine weiteren Ausführungen angekündigt.
Der Beschwerdeführer hat zudem versäumt, seine beiden Stellungnahmen vom 21. und 26. November 2019 vorzulegen oder ihren wesentlichen Inhalt vorzutragen. Ohne Kenntnis des Inhalts insbesondere der letztgenannten kann aber nicht beurteilt werden, ob die Möglichkeit besteht, dass das Familiengericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen hatte und keine Heilung im Beschwerdeverfahren erfolgt ist.
b) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 12. Mai 2020 wendet, ist dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) nicht genügt. Durch den Hinweisbeschluss vom 30. März 2020 war er darüber informiert, dass das Oberlandesgericht seinen Rechtsbehelf vom 11. Dezember 2019 insoweit als Beschwerde behandeln würde. Indem er nach eigenem Vortrag darauf bewusst nicht reagiert hat, hat er die damit eröffnete Möglichkeit versäumt, die nunmehr gerügten Verletzungen von Verfassungsrecht bereits im fachgerichtlichen Verfahren beseitigen zu lassen (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>; stRspr).
c) Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Es fehlt durchgängig die gebotene Auseinandersetzung mit den maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.