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BVerfG·1 BvR 1661/21·17.01.2023

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung (Berliner Neutralitätsgesetz - Kopftuchverbot für Lehrkräfte)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtReligionsfreiheitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Berliner Neutralitätsgesetz mit Blick auf ein Kopftuchverbot für Lehrkräfte wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht hat gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG auf eine Begründung des Nichtannahmebeschlusses verzichtet. Der Beschluss ist unanfechtbar und enthält keine inhaltliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen das Berliner Neutralitätsgesetz nicht zur Entscheidung angenommen; Begründung nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmen, wenn die Voraussetzungen der Annahme nicht erfüllt sind.

2

Nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluss von einer Begründung absehen.

3

Ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde begründet keine materiell-rechtliche Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 1 AGG§ 8 Abs 1 AGG§ 15 Abs 2 AGG§ 2 VerfArt29G BE 2005§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 27. Mai 2021, Az: 8 AZR 100/21 (F), Beschluss

vorgehend BAG, 27. August 2020, Az: 8 AZR 62/19, Urteil

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.