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BVerfG·1 BvR 1660/13·09.07.2013

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs begründet keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG

Öffentliches RechtVerfassungsprozessrechtMeinungs- und PressefreiheitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin beantragt beim Bundesverfassungsgericht einstweilige Anordnung gegen Zwangsgeld zur Erzwingung einer Gegendarstellung nach Landgerichts-Urteil. Zentrale Frage ist, ob das Zwangsgeld einen "schweren Nachteil" iSv. § 32 Abs. 1 BVerfGG begründet. Das BVerfG verneint dies und lehnt den Eilantrag ab; es betont die strengen Anforderungen der Folgenabwägung und das Nichtbestehen einer weiteren Rechtsmittelinstanz des Fachgerichts. Es wurden keine Besonderheiten dargetan, die ein Einschreiten rechtfertigen.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Zwangsgeldbeschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist eine strenge Folgenabwägung vorzunehmen; selbst bei Aussicht auf Erfolg der Verfassungsbeschwerde sind hohe Anforderungen an das Einschreiten zu stellen.

2

Ein Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs begründet nicht ohne Weiteres einen "schweren Nachteil" im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG und rechtfertigt daher regelmäßig nicht allein den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3

Das Bundesverfassungsgericht ist nicht als zusätzliche Rechtsmittelinstanz der Fachgerichte zu verstehen; dies gebietet bei Eilentscheidungen eine zurückhaltende Prüfung der Verhältnismäßigkeit und der Folgen für die Gegenpartei.

4

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt darzulegende Besonderheiten im Fortgang der Zwangsvollstreckung voraus, aus denen sich ein dringender, nicht anders abwendbarer Nachteil für den Beschwerdeführer ergibt.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 823 BGB§ 1004 BGB§ 888 Abs 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Zweibrücken, 6. Mai 2013, Az: 3 W 42/13, Beschluss

vorgehend LG Frankenthal, 19. Februar 2013, Az: 6 O 114/12, Beschluss

nachgehend BVerfG, 4. November 2013, Az: 1 BvR 2102/12, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Beschwerdeführerin wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2012 zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam sie hinsichtlich der Größe der Gegendarstellung nicht nach, so dass der Gegner des Ausgangsverfahrens die Zwangsvollstreckung betreibt. Die Kammer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf einen ersten Zwangsgeldbeschluss in dem Verfahren 1 BvR 2102/12 bereits abgelehnt. Die hiesige Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen zweiten Zwangsgeldbeschluss.

2

2. Der auf das Unterbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2012 gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3

Selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, gelten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) strenge Maßstäbe. Bei der Entscheidung über den Eilantrag ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht eine weitere Rechtsschutzinstanz des fachgerichtlichen Verfahrens ist. Es ist insoweit nicht erkennbar, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen des Gegners des Ausgangsverfahrens so schwer wiegen, dass das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zwingend einschreiten müsste. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass in der Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens Besonderheiten lägen, die eine nunmehrige einstweilige Anordnung rechtfertigten.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.