Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 40000 Euro
KI-Zusammenfassung
Das BVerfG setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in der Verfassungsbeschwerde nach § 37 Abs. 2 RVG auf 40.000 € fest. Ausgangspunkt ist der Regelwert von 8.000 €, wenn eine Kammer stattgibt und keine besonderen Umstände vorliegen. Obwohl die subjektive Bedeutung für den Beschwerdeführer gering war, rechtfertigte die erhebliche objektive Bedeutung (massenwirksame Beitragssenkungen) eine deutliche Erhöhung nach billigem Ermessen.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 40.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Stattgabe einer Verfassungsbeschwerde durch eine Kammer ist der Gegenstandswert nach § 37 Abs. 2 RVG regelmäßig mit 8.000 € anzusetzen, sofern objektive Bedeutung sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit keine Besonderheiten aufweisen.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind subjektive Bedeutung, objektive Bedeutung sowie Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
Erhebliche objektive Bedeutung der Rechtssache, insbesondere bei massenwirksamen finanziellen Auswirkungen für Dritte, rechtfertigt nach billigem Ermessen eine deutliche Erhöhung des Gegenstandswerts gegenüber dem Regelwert.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach billigem Ermessen; eine unter dem Regelwert liegende subjektive Bedeutung des Beschwerdeführers schließt eine Erhöhung nicht aus, wenn die objektive Bedeutung dies erfordert.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 28. Mai 2008, Az: B 12 KR 1/08 C, Beschluss
vorgehend BSG, 12. Dezember 2007, Az: B 12 KR 2/07 R, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. November 2006, Az: L 16 KR 143/06, Urteil
vorgehend SG Dortmund, 13. Juni 2006, Az: S 13 KR 520/04, Urteil
vorgehend BVerfG, 28. September 2010, Az: 1 BvR 1660/08, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Gründe
Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel, wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit Besonderheiten aufweisen, 8.000 € (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juni 2009 - 1 BvR 2295/08 -, juris, Rn. 30).
Während die subjektive Bedeutung der Rechtssache für den Beschwerdeführer eher gering ist und unterhalb des Wertes von 8.000 € liegt, ist die objektive Bedeutung der Sache erheblich. Denn der stattgebende Kammerbeschluss vom 28. September 2010 wird im Ergebnis in einer Vielzahl von Fällen für die Versicherten zu einer Reduktion der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner führen. Es erscheint daher unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen angemessen, einen Gegenstandswert von 40.000 € anzusetzen.