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BVerfG·1 BvR 1658/18·08.10.2018

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose, da unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts vom 18.05.2018 (juris: PolAufgG1990ÄndG BY 8) - Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dargelegt

Öffentliches RechtVerfassungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts nicht zur Entscheidung an. Es liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vor; insbesondere haben die Beschwerdeführerinnen die erforderliche Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dargelegt. Ohne konkrete Darlegung einer gegenwärtigen, unmittelbaren Betroffenheit ist die Beschwerde unzulässig. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird dadurch gegenstandslos.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung des BayPolAufgG als unzulässig verworfen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz muss der Beschwerdeführer hinreichend darlegen, dass er durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist.

2

Ist nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass durch die auf der angegriffenen Norm beruhenden Maßnahmen die Grundrechtsposition berührt wird, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

3

Die Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat oder zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist.

4

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG§ 90 BVerfGG§ 92 BVerfGG§ PolAufgG1990ÄndG BY 8§ PolAufgG BY vom 18.05.2018§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Änderung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes durch das Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts vom 18. Mai 2018 (BayGVBl S. 301).

2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie ist unzulässig, da die Beschwerdeführer eine Beschwerdebefugnis im Hinblick auf die angegriffene Norm nicht hinreichend dargelegt haben.

3

Die Beschwerdebefugnis setzt, wenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 109, 279 <305>; stRspr). Hier haben die Beschwerdeführer schon nicht hinreichend dargelegt, mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt zu werden. Jedenfalls aber ist nicht hinreichend dargelegt, dass die angegriffenen Vorschriften geeignet wären, die Rechtsstellung der Beschwerdeführer ohne einen weiteren Vollzugsakt unmittelbar zu verändern, oder es den Beschwerdeführern unzumutbar wäre, gegen denkbare Vollzugsakte im fachgerichtlichen Verfahren vorzugehen (vgl. BVerfGE 115, 118 <139>).

4

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

5

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.