Erlass einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung des Widerrufs der Approbation eines Arztes - Folgenabwägung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragt einstweilige Anordnung gegen die Vollziehung des Widerrufs seiner Approbation und rügt Verletzungen aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Das BVerfG setzt die Vollziehung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde (längstens sechs Monate) vorläufig aus. Zur Begründung führt das Gericht eine Folgenabwägung nach § 32 BVerfGG durch: bei offenem Verfahrensausgang überwiegen die nahezu irreparablen Nachteile bei Vollziehung gegenüber einem bloßen Aufschub, falls die Verfassungsbeschwerde erfolg
Ausgang: Einstweilige Anordnung stattgegeben: Vollziehung des Widerrufs der Approbation bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde vorläufig ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung einstweiliger Regelungen nach § 32 BVerfGG ist bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde eine Abwägung der Folgen vorzunehmen; die inhaltlichen Begründungsgründe der Beschwerde bleiben grundsätzlich außer Betracht, sofern die Beschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.
Erweist sich die Verfassungsbeschwerde nicht als offensichtlich unbegründet, können durch die Vollziehung eines Widerrufs der Approbation schwerwiegende und nahezu irreparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile eintreten, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen können.
Die Gewährung einer einstweiligen Anordnung ist zu rechtfertigen, wenn die Nachteile für den Beschwerdeführer bei Nichtgewährung die Nachteile für die Allgemeinheit bzw. Dritte bei Gewährung überwiegen; ein rein vorsorglicher Aufschub vereitelt nicht den angestrebten Schutz, sondern verschiebt ihn lediglich.
Die Erstattung notwendiger Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung richtet sich nach § 34a Abs. 3 BVerfGG; bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auf die Anhörung der anderen Beteiligten verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 12. Juli 2017, Az: 8 LA 39/17, Beschluss
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 31. Januar 2017, Az: 7 A 2236/15, Urteil
nachgehend BVerfG, 8. September 2017, Az: 1 BvR 1657/17, Nichtannahmebeschluss
Tenor
Die Vollziehung des Bescheides des Niedersächsischen Zweckverbands zur Approbationserteilung (NiZzA) vom 4. Mai 2015 - St - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, vorläufig ausgesetzt.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf einer Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
II.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>; 88, 25 <35>; 89, 109 <110 f.>).
2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, entstünden dem Beschwerdeführer durch die Vollziehung des Widerrufs der Approbation schwere und nahezu irreparable berufliche und wirtschaftliche Nachteile. Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde aber später keinen Erfolg, würde der mit den angegriffenen Entscheidungen angestrebte Schutz des Vertrauens in die Ärzteschaft nicht vereitelt, sondern nur aufgeschoben.
3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
4. Wegen der besonderen Dringlichkeit ergeht diese Entscheidung unter Verzicht auf die Anhörung der anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).